TE Vwgh Beschluss 1994/11/25 94/02/0319

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0358

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in den Beschwerdesachen des R in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Juni 1994, 1. Zl. Senat-Pl-94-016/6, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und

2. Zl. Senat-PL-94-016, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerden nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde in der Sache weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerden hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0300). Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in den Gegenschriften - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020319.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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