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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der OV in G, vertreten durch ihre Mutter NV, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1993, Zl. 4.336.349/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 1993, betreffend Ausdehnung der Gewährung von Asyl abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1993 keine Folge gegeben worden sei, und daher auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Gewährung von Asyl auf sie auszudehnen, nicht stattgegeben werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "auf Einhaltung eines dem § 39a AVG entsprechenden Verfahrens", im Recht auf "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" sowie im Recht auf "Ausdehnung der Flüchtlingseigenschaft" verletzt. Sie bringt in Ausführung dieser Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe gegen § 39a AVG insofern verstoßen, als aus "dem Akt" nicht ersichtlich sei, ob der, der Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin beigezogene Dolmetscher auch - wie im § 52 AVG vorgesehen - beeidet worden wäre. Dieser Mangel sei von Relevanz, da "nur bei Mitwirkung eines geschulten Übersetzers die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungshandlungen im Detail erfragt und allenfalls vorhandene Unklarheiten beseitigt hätten werden können". Im übrigen habe die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin "verfrüht" entschieden, da die Mutter der Beschwerdeführerin gegen den, ihr die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Würde daher dieser Bescheid aufgehoben, so bestünde für die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit mehr, einen Antrag nach § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, da sie dieses Recht durch den bereits gestellten Antrag verbraucht habe.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Ausdehnung der Gewährung von Asyl an ein minderjähriges Kind voraus, daß einem seiner Eltern bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220). Daß diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Angemerkt sei noch, daß für den Fall einer Asylgewährung an die Mutter der Beschwerdeführerin einem neuerlichen Antrag nach § 4 Asylgesetz 1991 nichts im Wege steht.
Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei ein nicht beeideter Dolmetscher beigezogen worden, ist zu entgegnen, daß in der Beschwerde nicht dargelegt wird, welcher im konkreten Fall maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht hervorgekommen wäre. Mangels aufgezeigter Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens erübrigt es sich daher, auf diesen Vorwurf näher einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine Verletzung des Rechtes "auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag nach § 4 Asylgesetz 1991, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entschieden hat.
Die sich zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190768.X00Im RIS seit
20.11.2000