TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/24 B1025/90, B1026/90, B1027/90, B1028/90

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs3 Z11 AuslBG bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl 450/1990 mit E v 23.06.92, G330-333/91.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 60.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Landesarbeitsamtes Tirol, mit denen Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für ausländische Staatsangehörige mit der Begründung abgewiesen wurden, diese Arbeitskräfte seien bereits beschäftigt worden, womit die antragstellende Gesellschaft wiederholt Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt habe (§4 Abs3 Z11 Ausländerbeschäftigungsgesetz).

Die Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.

Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Z11 des §4 Abs3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1992, G330-333/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide sind in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen. Es ist nicht auszuschließen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Bescheide sind daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 10.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1025.1990

Dokumentnummer

JFT_10079376_90B01025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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