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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 1993, Zl. UVS-01/16/00192/93, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 20. September 1994 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters aufgefordert, drei im einzelnen näher bezeichnete Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 26. August 1994, B 32/94-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde binnen drei Wochen zu beheben. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 5. Oktober 1994.
Ein innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 4. November 1994 zurückgewiesen. Die Mängelbehebung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020368.X00Im RIS seit
20.11.2000