TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/19/1184

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1994, Zl. 4.322.837/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. September 1991 der Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Guinea, der am 18. Juni 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 25. Juni 1991 einen Asylantrag gestellt hatte - gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AslyG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. September 1991 aus, wonach sich der Beschwerdeführer in Mali und Algerien (u.a.) aufgehalten habe. In rechtlicher Hinsicht befaßte sie sich mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle und beurteilte den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beschwerdeführer in den genannten Staaten vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb die Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er in Mali oder Algerien Verfolgungssicherheit gefunden habe. Er führt dazu aus, daß in beiden Staaten kein sicherer Schutz vor Rückschiebung bestanden habe; die örtlichen Verhältnisse würden den Schutz von Ausländern überhaupt nur unzureichend gewährleisten.

Würde diese Behauptung zutreffen, so könnte nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits in Mali oder Algerien vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat zwar konkrete Behauptungen zur Bestreitung der von der belangten Behörde angenommenen Verfolgungssicherheit erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Damit aber hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt.

Da sohin Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191184.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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