TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0068

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, GZ. MA 64-PB/161/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. April 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten ersten Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Verwaltungsverfahren damit, daß er als Rauchfangkehrermeister und Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens mit Sitz im 1. Bezirk auf Grund der gegenüber Hausinhabungen bestehenden Verpflichtungen Zentralheizungsanlagen während der Nachtstunden zwischen 2.00 und 5.00 Uhr früh reinigen müsse, weil nur zu dieser Zeit die Heizungen abgeschaltet werden könnten. Die Zufahrt zu seiner Arbeitsstätte sei mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, die normale Arbeitszeit beginne branchenüblich bereits um 6.00 Uhr, während die Autobuslinien 1A, 2A und 3A erst ab 6.00 Uhr früh verkehrten.

In der Beschwerde wird ausgeführt, daß die Arbeitszeit des Beschwerdeführers an Tagen mit erforderlicher Nachtarbeit zu einem Zeitpunkt beginne, an dem er den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne und erst zu einem Zeitpunkt ende, zu welchem die zulässige Abstellzeit für den PKW bereits längst überschritten sei. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung bedeute daher, daß er nach Ende der Nachtarbeit seine Arbeit unterbrechen und statt der als Arbeitszeit anzusehenden Ruhezeit 2-3 Stunden seiner Freizeit dazu aufwenden müsse, den PKW zu entfernen. Es sei ihm daher nur möglich, unter Verzicht auf die notwendige und ihm zustehende Ruhezeit, die insoweit als ein Teil seiner Arbeitszeit anzusehen sei, nach Ende der Nachtarbeit seinen PKW an seinen Wohnort in Wien XXI zurückzubringen und sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsplatz wieder zu erreichen. Dafür sei ein erheblicher über die reinen Fahrzeiten hinausgehender Zeitaufwand erforderlich, weil er in der Arbeits-(Ruß-)kleidung keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen dürfe und ihm wohl auch die Benützung des eigenen PKW darin nicht zumutbar wäre, sodaß er sich nach Ende der Nachtarbeit komplett reinigen und umziehen und nach Rückkehr zum Arbeitsplatz wiederum umziehen müßte. Hingegen habe er im Rauchfangkehrerbetrieb selbstverständlich die Möglichkeit, ohne Wechsel der Kleidung zu ruhen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit Beschwerden von Personen befaßt, die im Bereich des ersten Wiener Gemeindebezirkes Nachtarbeiten verrichten und denen eine Ausnahmebewilligung von der geltenden Kurzparkzonenregelung versagt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0057 und Zl. 94/02/0064). Dem Beschwerdeführer kann unter Zugrundelegung des nach § 45 Abs. 2 StVO für die Annahme des Vorliegens erheblicher persönlicher und wirtschaftlicher Interessen geforderten strengen Maßstabes die Benützung von allenfalls vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ebenso zugemutet werden, wie ein Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone in einem der angrenzenden Bezirke ohne vergleichbare Kurzparkzonenregelung. Damit ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Boden entzogen, er verliere wertvolle Freizeit dadurch, daß er sein Fahrzeug immer an seinen Wohnort zurückbringen und sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder an seinen Arbeitsplatz zurückfahren müsse. Daß der Beschwerdeführer vor Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis allenfalls eine Körperreinigung und ein Umkleiden vornehmen muß, ist ihm unter Zugrundelegung dieses "strengen Maßstabes" gleichfalls zumutbar.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht als rechtswidrig zu erkennen vermag, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020068.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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