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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §79a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. August 1994, Zl. UVS-01/14/00143/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 92/02/0349 und 94/02/0384, verwiesen. Aus der zur Zl. 94/02/0420 protokollierten Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer eine neuerliche, am 9. August 1994 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde nach § 51 des Fremdengesetzes (FrG) erhoben hat, in der er seine Anhaltung vom 27. Juli 1994 an bekämpfte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde teils zurückgewiesen, hinsichtlich der Anhaltung vom 29. Juli 1994 an als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für rechtmäßig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde ferner verpflichtet, der Bundespolizeidirektion Wien Aufwandersatz in der Höhe von S 3.044,-- zu bezahlen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem in seinen Beschwerden zu den Zlen. 94/02/0349 und 94/02/0384 deckt, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Abweisung seiner nunmehrigen Beschwerde auf die Begründung der erwähnten Erkenntnisse vom heutigen Tag zu verweisen.
Hinsichtlich des der beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien belangten Behörde, der Bundespolizeidirektion Wien, antragsgemäß zugesprochenen Aufwandersatzes macht der Beschwerdeführer - über die erwähnten früheren Beschwerden hinaus - geltend, daß ihm mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift kein Kostenersatz hätte auferlegt werden dürfen. Er übersieht in diesem Zusammenhang, daß im § 52 Abs. 2 FrG für das Verfahren über Schubhaftbeschwerden vor unabhängigen Verwaltungssenaten ausdrücklich auch § 79a AVG für anwendbar erklärt wird. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde an einen unabhängigen Verwaltungssenat nach § 67c obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.
Daß die von der Bundespolizeidirektion Wien erstattete Gegenschrift nur kurz sei, bedeutet noch nicht, daß ihr kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen gewesen wäre, da es im Wesen der Pauschalierung eines Aufwandersatzes liegt, daß er ohne Beurteilung des im Einzelfall tatsächlich erwachsenen Aufwandes zugesprochen wird.
Da bereits der Inhalt auch dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020420.X00Im RIS seit
20.11.2000