Index
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;Norm
GSpG 1989;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1. März 1994, Zl. KUVS-K2-908/3/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der M. GesmbH mit einem näher angeführten Standort in der Zeit vom 8. Jänner 1992 bis 1. März 1992 in einem (näher bezeichneten) Gastgewerbelokal durch das Aufstellen eines Spielautomaten der Marke TV-Video-Poker-Geräte/Jolly-Joker der I. GesmbH insofern eine verbotene Veranstaltung abgehalten, als bei diesem Spielautomaten die Spieldauer nicht ausschließlich durch Geschicklichkeit des Spielers verlängert werden hätte können, zumal die Spieldauer für den Einwurf einer S 5,-- Münze bzw. einer S 10,-- Münze ausschließlich durch Zufall dadurch verlängert hätte werden können, daß zufällig zustande gekommene Pokerblattbilder (Hoher Zwilling, Drilling, Street usw.) mit Gewinnanzeigen verbunden gewesen wären. Dies bedeute, daß eine vom Zufall abhängige Spielverlängerung für einen einmaligen Einsatz sehr wohl möglich gewesen sei; und insofern, als dieser Spielautomat am Bildschirm den Spielerfolg in einer Weise angezeigt habe, die auf eine Auszahlung oder Ausfolgung auf Rechnung des Automatenaufstellers oder des Inhabers der Betriebsräume in anderer Weise abgezielt habe, da die Gewinnanzeige am Bildschirm mit einer Ausspielung im vorstehenden Sinne in Zusammenhang gebracht habe werden können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 25 Abs. 1 lit. c und § 25 Abs. 2 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 42/1977 in der geltenden Fassung (im folgenden kurz: VAG), begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Strafanspruch des Staates sei erschöpft, weil die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. März 1993 das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Dies deshalb, weil der vom Beschwerdeführer zitierte Berufungsbescheid eindeutig lediglich das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes zum Gegenstand hatte. Dies hinderte sohin nicht eine Bestrafung nach dem VAG. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf § 1 Abs. 3 lit. i VAG (wonach dieses Gesetz nicht für Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen gilt) ist gleichfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, daß ein Anwendungsfall des Glücksspielgesetzes vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Straferkenntnis und das in dieses mündende erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren rügt, ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht jenes Straferkenntnis, sondern der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde unterliegt. Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt worden sein sollte, daß die Erstbehörde (offenbar gestützt auf § 30 Abs. 2 VStG) zunächst die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des VAG verfügt und dieses nach Beendigung des Strafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz fortgesetzt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, das ihr zur Verfügung stehende Gutachten eines technischen Amtssachverständigen vom 31. März 1992, betreffend das in Rede stehende Gerät, durch die Einholung eines Gutachtens eines nicht beamteten Sachverständigen zum Beweis dafür zu ergänzen, daß - so der Beschwerdeführer - "ein reines Geschicklichkeitsspiel" vorliege. Abgesehen von der Vorschrift des § 52 AVG über die Beiziehung von Amtssachverständigen bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines "reinen Geschicklichkeitsspieles" (vgl. im übrigen zu "Pokerautomaten" das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0148).
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht damit auseinandergesetzt, daß der Amtssachverständige im zitierten Gutachten vom 31. März 1992 festgehalten habe, daß das in Rede stehende Gerät mit einem Aufkleber versehen sei, welcher eine Bewilligung durch das Amt der Kärntner Landesregierung zitiere. Der Beschwerdeführer unterläßt es allerdings, eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzutun (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0011), behauptet er doch selbst nicht konkret, daß eine Bewilligung für das in Rede stehende Gerät zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit vorhanden gewesen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020350.X00Im RIS seit
26.11.2001