TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0409

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. August 1994, Zl. VwSen-400280/4/Ki/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. August 1994 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei Palästinenser und seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Er bestreitet die Rechtsansicht der belangten Behörde, es gehe im gegenständlichen Falle lediglich um die Erlassung eines Ausweisungsbescheides, nicht aber um dessen Durchsetzung, sodaß im derzeitigen Verfahrensstadium die Frage der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Durchsetzung des Ausweisungsbescheides noch nicht zu prüfen sei. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Schubhaft nicht nur den Zweck habe, die Erlassung des Ausweisungsbescheides zu sichern, sondern vielmehr darauf abziele, die tatsächliche Durchführung des beabsichtigten Ausweisungsbescheides im Wege der Abschiebung zu sichern. Es sei daher zu prüfen, ob der beabsichtigte Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland, tatsächlich durchführbar sei. Sei dies nicht der Fall, erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft jedenfalls als gesetzwidrig.

Dem ist zu entgegnen, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG ist nämlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unter anderem aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020409.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten