TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0328

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 13. April 1994, Zl. 1-399/93/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Dezember 1992 um 2.40 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt sowie Untersuchungskosten vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 1265/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die Bestrafung des Beschwerdeführers sei deshalb rechtswidrig erfolgt, weil infolge des Einschreitens unzuständiger Gendarmeriebeamter das Ergebnis der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht hätte verwertet werden dürfen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Prämisse - nämlich das Einschreiten unzuständiger Exekutivorgane - zutreffend ist, weil für ihn auch bejahendenfalls nichts gewonnen wäre. Zu Recht hat die belangte Behörde nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0242, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof dargelegt, daß es bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht darauf ankomme, ob der Proband mangels Berechtigung des einschreitenden Exekutivorganes verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nachzukommen; vielmehr sei entscheidend, daß durch die unter Mitwirkung des Probanden durchgeführte Messung und durch die Verwertung des Meßergebnisses im Verwaltungsstrafverfahren die Stellung des Probanden als Rechtssubjekt nicht beeinträchtigt worden sei.

Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich sohin, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020328.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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