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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des R in D, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. September 1994, Zl. Senat-BN-93-486, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 4 Abs 5 und § 4 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt; über ihn wurden zwei Geldstrafen von je S 2.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer einerseits das Beweisverfahren betreffende Verfahrensmängel und andererseits unrichtige Strafbemessung geltend macht.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde im wesentlichen lediglich von der Lösung von Tatfragen abhinge, mit denen auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020447.X00Im RIS seit
20.11.2000