Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §79a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. August 1994, Zl. UVS-6/29/3-1994, betreffend Zuspruch von Aufwandersatz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zuspruches von Aufwandersatz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einer Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin nach § 67a Abs. 1 Z. 2 und § 67c AVG vom 17. Mai 1994 Folge gegeben und die bekämpfte in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Maßnahme für rechtswidrig erklärt; der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 79a AVG Aufwandersatz in der Höhe von S 7.413,-- zuerkannt.
In ihrer lediglich gegen den Zuspruch von Aufwandersatz gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Ausspruches geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bemessung der der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzusprechenden Kosten eine analoge Anwendung der Bestimmungen betreffend den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für rechtens erklärt hat (Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162 = Slg. Nr. 13490/A), wobei die Pauschalsätze für Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand um jeweils ein Drittel zu kürzen sind. Diese analoge Anwendung betrifft nicht nur die §§ 47 ff VwGG, sondern auch die jeweilige Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 49 Abs. 1 VwGG, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Pauschbeträge als auch hinsichtlich aller anderer Bestimmungen.
Die Beschwerdeführerin ist daher im Recht, wenn sie geltend macht, in dem ihr am 30. August 1994 zugestellten angefochtenen Bescheid hätte sich der Kostenzuspruch (nicht mehr an der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, sondern bereits) an der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, welche am 8. Juni 1994 in Kraft getreten ist und die in ihrem Art. III Abs. 2 anordnet, daß in den anhängigen Verfahren, in denen bis zu ihrem Inkrafttreten noch keine Entscheidung ergangen ist, die Kosten nach den neuen Pauschbeträgen zu berechnen sind, zu orientieren gehabt.
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorbrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Die vom Verwaltungsgerichtshof - vor allem im Hinblick auf eine einheitliche und einfache Vorgangsweise bei der Berechnung der zuzusprechenden Kostenersätze - für rechtens erkannte Vorgangsweise erlaubt keine willkürlichen Abweichungen; weder hinsichtlich des Wesens von Pauschalsätzen als festen Beträgen (und nicht bloß als Höchstbeträgen) noch hinsichtlich des Grundsatzes, daß sich eine Erhöhung dieser Pauschbeträge auch auf anhängige Verfahren auswirkt; daß eine Partei auf dem Boden einer durch eine in der Folge eingetretene Änderung überholten Rechtslage einen geringeren - als den später erhöhten - Pauschalsatz angesprochen hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Ansehung seines Kostenzuspruches als inhaltlich rechtswidrig. Er war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020379.X00Im RIS seit
20.11.2000