TE Vwgh Beschluss 1994/11/25 94/02/0425

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG OÖ 1975 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der T-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1994, Zl. Agrar-100203-12.637/1, 12.638/1, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der aufgrund der Kaufverträge vom 20. und 23. Oktober 1992 vorgesehenen Übertragung des Eigentumsrechtes an land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen in S abgewiesen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 18 Abs. 2 des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 53, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 18 Abs. 4 lit. a des OÖ Grundverkehrsgesetzes), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 93/02/0001, sowie vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0287, uvm).

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020425.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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