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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §36 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 1993, Zl. UVS-03/14/00635/93, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 36 lit. a und § 46 Abs 5 KFG 1967 schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 3.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer bekämpft, soweit sich sein Beschwerdevorbringen überhaupt gegen den angefochtenen Bescheid richtet, neben der Strafbemessung auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, ob eine telefonische Verlängerung der für den Zeitraum 5. bis 7. Februar 1992 erteilten Bewilligung einer Überstellungsfahrt durch den Zulassungsreferenten der Verkehrsbehörde erfolgt sei.
Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge.
Da die verhängten Geldstrafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020231.X00Im RIS seit
19.03.2001