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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1994, Zl. 4.322.036/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Juni 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen Äthiopiens, der am 20. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am selben Tag den Antrag gestellt hatte, ihm Asyl zu gewähren - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf das des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 AsylG (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 AsylG 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - nur darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu ungunsten des Beschwerdeführers nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren nur die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0467, 0468, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191276.X00Im RIS seit
20.11.2000