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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Y in Linz, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1994, Zl. BauR-011182/2-1994 Pe/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 21. Jänner 1994 die Baubewilligung für verschiedene Umbauten sowie den Einbau einer Sauna im Sanitärbereich der Wohnung Nr. 35 des Hauses Linz, L-Straße 12, mit der Begründung versagt worden ist, daß nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu diesem Bauvorhaben vorliege. Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 29. März 1994 wurde der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß er durch diesen Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Zl. B 1002/94-4, wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Entsprechend den bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen Ausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 lit. b der OÖ Bauordnung 1976 ist dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0098, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, ist die Zustimmung aller Miteigentümer zu einem bestimmten Bauvorhaben ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Befugnisse der einzelnen Miteigentümer erforderlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, demzufolge in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer entscheidet, für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst auf die am 1. Jänner 1995 in Kraft tretende OÖ Bauordnung 1994 hingewiesen, derzufolge (siehe § 28 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) die Zustimmung der Miteigentümer dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um baubewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen anderen Teil der Liegenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 handelt. Dem Beschwerdeführer eröffnet sich damit die Möglichkeit, nach dem 1. Jänner 1995 neuerlich um die Erteilung der angestrebten Baubewilligung anzusuchen, ohne dafür die Zustimmung der Miteigentümer beibringen zu müssen, wobei ihm im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht res iudicata entgegengehalten werden könnte.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050319.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011