TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/29 94/20/0480

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1994, Zl. 4.338.540/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahresvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Bangladeschs, der am 17. Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist war, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl, ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, ausschließlich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Rumänien bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, in Rumänien komme es permanent zu Verstößen gegen den Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, sodaß es sich hiebei bereits um eine "notorische Tatsache" handle. Eine Asylantragsstellung in Rumänien hätte keinen Erfolg gehabt, Rumänien hätte vielmehr ungeachtet der anderslautenden Verpflichtungen des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Abschiebung veranlaßt, hätte der Beschwerdeführer mit den dortigen Behörden auch nur Kontakt aufgenommen.

Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht Behauptungen vor, bei deren Zutreffen nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein könnte, daß "Rumänien in Ihrem Fall seiner völkerrechtlichen Verpflichtung" nicht "zuwider gehandelt hätte".

Der Beschwerdeführer hat diese Behauptungen zwar erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren - das Bundesasylamt hat die Frage der Verfolgungssicherheit nicht aufgegriffen - nicht Gelegenheit geboten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weshalb er mit seinem Vorbringen nicht dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid ohne Vorliegen entsprechende Ergebnisse eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, diesen mit Verfahrensmängeln belastet und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200480.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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