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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, Zl. 4.344.300/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines irakischen Staatsangehörigen, der am 4. April 1994 in das Bundesgebiet eingereist war und am 7. April 1994 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 1994 - mit dem eine als Asylantrag gewertete Eingabe vom 27. April 1994 abgewiesen worden war - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit einem am 13. April 1994 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 1994 wurde der am 7. April 1994 vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit einem am 27. April 1994 erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1994 abgewiesen.
Am 27. April 1994 ist eine in französischer Sprache abgefaßte Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingelangt. Dieser Eingabe ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache mit folgendem Wortlaut angeschlossen:
"Wir sind die beiden Iraker M und D. Wir schreiben diese Zeilen, um Ihnen mitzuteilen, daß wir gegen Ihr Urteil Nr. 8/1992 sind, welches uns am 13.4.1994 übersandt wurde.
Aus diesem Grund ersuchen wir nochmals um Asyl.
Da die Situation im Irak schlecht ist, bedeutet dies das Todesurteil, da wir vor dem Militärdienst geflohen sind.
Außerdem sind wir gegen die Regierung von "El Baath". Wir ersuchen daher um eine andere Entscheidung, die unsere Lage berücksichtigt.
Wir hoffen, daß Sie uns helfen, denn wenn wir in den Irak zurückkehren, sterben nicht nur wir, sondern auch unsere Familien. Dies ist der dritte Brief, den wir Ihnen senden. Wir hoffen, daß Sie uns diesmal glauben."
Das Bundesasylamt hat diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 1994 als einen zweiten Asylantrag gewertet und mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 vorliege.
Die belangte Behörde stützte ihre abweisliche Berufungsentscheidung ebenfalls auf den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 leg. cit. Des weiteren führte sie begründend aus, daß der (zweite) Asylantrag nicht auf neue Umstände gestützt worden sei, und der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Asylgewährung sei gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Asylgesetz 1991 zwingend ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, mit seiner Eingabe vom 22. April 1994 (welche beim Bundesasylamt am 27. April 1994 eingelangt ist) habe er sich gegen den Bescheid vom 11. April 1994 gewandt und darin ausgeführt, daß er "nochmals um Asyl ansucht", da eine Rückkehr in sein Heimatland zu schweren Nachteilen für ihn führen könnte. Der (neuerliche) Antrag sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sein laufender Asylantrag noch nicht abgewiesen gewesen sei. Unter der Annahme, daß seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden sollte, werde nicht mehr davon ausgegangen werden können, daß sein Asylantrag bereits abgewiesen worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw. eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
§ 2 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, daß Fremden kein Asyl gewährt wird, die bereits einen Asylantrag in Österreich ... gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Dem Gesetzeswortlaut ist aber zu entnehmen, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 leg. cit. bei Vorliegen einer abweislichen Entscheidung über den Asylantrag zum Tragen kommen soll. Daß die abweisliche Entscheidung über den "Erstantrag" rechtskräftig im Sinne von unanfechtbar (Eintritt der formellen Rechtskraft) sein müßte, ist dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Das einem Zweitantrag entgegenstehende Hindernis der erledigten Sache ("ne bis in idem"; Unwiederholbarkeit eines identen Antrages) wird demnach bereits durch die abweisliche Entscheidung der Erstbehörde bewirkt, weil dem Asylwerber ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Tatbestandswirkung des abweislichen Bescheides kein zweiter (identer) Asylantrag sondern die vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen offenstehen sollen.
Im Zeitpunkt der Einbringung des "Zweitantrages" am 27. April 1994 existierten jedenfalls abweisliche Entscheidungen (erster und zweiter Instanz) über den Asylantrag des Beschwerdeführers. Daß diese Entscheidungen wenigstens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt worden wären, wird auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Im übrigen sind den Beschwerdeausführungen aber weder taugliche Gründe, die geeignet wären, den von der belangten Behörde herangezogenen Ausschließungsgrund zu entkräften, noch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 zu entnehmen. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, den "Zweitantrag" einer meritorischen Behandlung zu unterziehen.
Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200470.X00Im RIS seit
20.11.2000