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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des mj. M S in W, früher vertreten durch den Vater E S, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1993, Zl. 4.327.236/15-III/13/93, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 1993, mit dem seinem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, vertreten durch seinen Vater, mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 21. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil die Asylanträge seiner Eltern im Instanzenweg mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Juni 1993 abgewiesen worden seien. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber den Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheiden der belangten Behörde keine Folge gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Erhebung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden nicht abgeleitet werden, daß die die Asylanträge seiner Eltern abweisenden letztinstanzlichen Bescheide der belangten Behörde nicht in Rechtskraft erwachsen wären. Keinem der Elternteile des Beschwerdeführers wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer von vornherein ausschied. Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß den von den Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nichts zu ändern (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1122).
Ebensowenig kann aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zu prüfen, ob er tatsächlich pakistanischer Staatsbürger sei und ob nicht die Bestimmungen des § 3 Staatsbürgerschaftsgesetz hinsichtlich Staatenloser auf ihn anzuwenden seien, nicht nachgekommen, für das gegenständliche, ausschließlich die Frage der Ausdehnung von Asyl auf den Beschwerdeführer behandelnde Verfahren etwas gewonnen werden.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200595.X00Im RIS seit
20.11.2000