Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1) des U und 2) des M in W, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, Zl. MD-VfR-B XIX-3/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer gemeinsam haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter dem Datum 7. Oktober 1993 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Mag. Abt. 35, einen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Gemäß §§ 70 und 71 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, wird die von der G-GesmbH beantragte Bewilligung, in Wien 19., auf dem Gehsteig mit 0,60 m Abstand vom Fahrbahnrand einen fundierten Steher mit einer Hinweistafel aufstellen zu dürfen, versagt."
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "als unzulässig zurückgewiesen".
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die G-Gesellschaft m.b.H. das in Rede stehende Bauansuchen nicht im eigenen, sondern im fremden Namen als Vertreter gestellt habe, gewillkürte Parteienvertreter jedoch physische Personen sein müssen, weshalb der an die G-Gesellschaft m.b.H. zugestellte erstinstanzliche Bescheid ins Leere gegangen sei und keine Rechtswirkungen zu entfalten vermocht habe. Es liege somit in Wahrheit ein anfechtbarer erstinstanzlicher Bescheid noch gar nicht vor, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Die Behörde erster Instanz werde daher den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen haben, demzufolge entweder ein zur Vertretung im Baubewilligungsverfahren geeigneter Vertreter namhaft zu machen oder das Bauansuchen persönlich zu unterfertigen sei. Erst dann werde eine gesetzmäßige Bescheiderlassung möglich sein.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, Zl. B 1083/94-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, hat die Behörde erster Instanz "die von der G-GesmbH beantragte Bewilligung ... versagt", also nicht über ein von den Beschwerdeführern eingebrachtes Ansuchen bescheidmäßig entschieden, weshalb die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung schon aus diesem Grunde von der belangten Behörde mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerdeführer sind daher durch die Zurückweisung ihres Rechtsmittels gegen einen ihre Rechtssphäre nicht berührenden erstinstanzlichen Bescheid schon aus dieser Erwägung in keinem Recht verletzt worden, weshalb die sohin unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage eingehen zu müssen, ob juristische Personen als Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG in Frage kommen (zu dieser Frage siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. Nr. 11.633/A).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050207.X00Im RIS seit
20.11.2000