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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1993, Zl. BauR - 010898/1 - 1993 Ki/Lan, betreffend Erteilung einer Auflage im Benützungsbewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 3. Mai 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1441/4, KG T, erteilt. Die Art der Heizung des Wohnhauses stand im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht fest. Bei einem Ortsaugenschein im Benützungsbewilligungsverfahren am 4. Juni 1991 wurde festgestellt, daß zur Beheizung des Wohnhauses eine flüssiggasbetriebene Zentralheizungsanlage im Kellergeschoß installiert worden sei. Als Feuerstätte diene ein Standkessel mit einer Nennleistung von 18 kW. Mit Bescheid vom 11. Juni 1991 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin unter Vorschreibung von Auflagen die Benützungsbewilligung gemäß § 57 Abs. 6 Oö Bauordnung.
Die Auflage "j" lautet:
"j) Der Heizraum wurde im hangseitigen Bereich des Gebäudes situiert und es besteht keine Möglichkeit, ev. austretendes Flüssiggas direkt ins Freie schadlos abzuleiten. Das Flüssiggas kann nur über die Diele, welche als Hauptzugang und Fluchtweg verwendet wird, abgeleitet werden. Es ist daher, um die Sicherheit gem. § 23 der Oö Bauordnung zu gewährleisten, eine entsprechende Ableitungsmöglichkeit vom Heizraum unmittelbar ins Freie vorzusehen."
Die gegen diese Auflage erhobene Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 26. November 1992 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß § 23 Abs. 1 Oö Bauordnung bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden müssen, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der bezeichneten Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört werde. Um zu beurteilen, ob eine Anlage den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 leg. cit. entspreche, könnten auch die gasrechtlichen Bestimmungen von der Baubehörde herangezogen werden. Werden die gasrechtlichen Bestimmungen eingehalten, dann sei auch für baurechtlich geschützte Werte keine Beeinträchtigung zu erwarten. Entspreche die Anlage aber nicht in allen Punkten diesen Vorschriften, so sei eine eigenständige Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit des Gebäudes und der Benützer unumgänglich. Gemäß § 58 Abs. 2 Flüssiggasverordnung, auf die § 1 Abs. Z. 4 Oö Gasverordnung verweise, sei die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten in Räumen, deren Fußboden unter Erdgleiche liege bzw. deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liege, nicht zulässig. Es komme dabei ausschließlich auf die Situierung des Raumes, in dem sich die Gasverbrauchsanlage befinde, an. Dieser Raum liege, wie sich aus dem Bauplan ergebe, hangseitig und liege somit offensichtlich unter Erdgleiche. Dieser Umstand widerspreche - entgegen dem vorliegenden Abnahme-(Überprüfungs-)Befund für Gasanlagen - den Bestimmungen der Oö Gasverordnung. Es seien daher aus baurechtlicher Sicht, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Benützer, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Der im Berufungsverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, daß durch das Fehlen einer unmittelbaren Verbindung des Heizraumfußbodens und des tiefer gelegenen Geländes die Sicherheit nicht in ausreichendem Maß gewährleistet und eine erhebliche Gefahr für die Benützer gegeben sei. Die bauliche Anlage entspreche daher nicht § 23 Oö Bauordnung bzw. § 58 Abs. 2 der Flüssiggasverordnung. Um die gefahrlose Benützung des Wohnhauses zu gewährleisten, sei eine ordnungsgemäße Abflußmöglichkeit aus dem Heizraum direkt ins Freie herzustellen. Die belangte Behörde bestätigte die bemängelte Auflage, mit der sichergestellt werde, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Benützer bei einem allfälligen Gasaustritt der Heizungsanlage hintangehalten werde.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß §§ 45, 58 Abs. 2 und 59 AVG, weiters im Recht auf Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein Wohnhaus, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen, und auf richtige Anwendung der Oö Bauordnung, insbesondere des § 23 Oö Bauordnung, verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden bedürfen der Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 57 Abs. 2 Oö Bauordnung in der Stammfassung). Die Benützungsbewilligung ist zu versagen, wenn Planabweichungen festgestellt werden, die eine Baubewilligung erfordern oder wenn Mängel hervorgekommen sind, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 hindern (§ 57 Abs. 5 Oö Bauordnung in der Stammfassung). Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 nicht hindern, so ist die Benützungsbewilligung zu erteilen. Erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen (§ 57 Abs. 6 Oö Bauordnung).
Gemäß § 23 Oö Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1990, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
Gemäß § 1 Oö Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, unterliegen dem Gesetz Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung (Gasanlagen). Gasanlagen sind gemäß § 2 Oö Gasgesetz in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und sonstiger Schaden nach Möglichkeit vermieden wird. Die Landesregierung hat geeignete Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu erlassen (§ 2 Abs. 2 Oö Gasgesetz). Gemäß § 5 Oö Gasgesetz ist die Errichtung oder Änderung bestimmter Gasanlagen bewilligungspflichtig, für die die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind. Weiters ist jeder Besitzer einer neu hergestellten Gasanlage gemäß § 6 Oö Gasgesetz verpflichtet, die Anlage vor der Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 und bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Bewilligungsbescheides entspricht
(sog. Abnahme). Gemäß der aufgrund des Oö Gasgesetzes erlassenen Oö Gasverordnung, LGBl. Nr. 27/1981, gelten als Sicherheitsvorschriften unter anderem die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, wobei einige Bestimmungen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind, ausgenommen sind. § 58 Abs. 2 Flüssiggas-Verordnung sieht vor, daß Gasverbrauchseinrichtungen nicht in Räumen verwendet werden dürfen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Ausgenommen davon sind ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner, mit einem Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von 2 kg.
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Beeinträchtigung von baurechtlich geschützen Werten durch die verfahrensgegenständliche Heizungsanlage sei nicht zu erwarten, wenn die Anlage den gasrechtlichen Vorschriften entspreche. Die Heizungsanlage halte diese Vorschriften ein, da die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Bewilligung zur Errichtung der Anlage zur Lagerung brennbarer Gase erteilt habe.
Dieser Rüge kommt Berechtigung zu. Die Rechtsgrundlage für die vorliegende in Frage stehende Auflage im Zusammenhang mit der Gasheizung des Beschwerdeführer stützt sich auf § 23 Oö Bauordnung in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Flüssiggasverordnung. Die belangte Behörde - wie auch die Berufungsbehörde - ist der Auffassung, daß zur Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß § 23 Abs. 1 Oö Bauordnung im Benützungsbewilligungsverfahren auch die Einhaltung gasrechtlicher Bestimmungen überprüft werden kann. Werde ein Verstoß gasrechtlicher Vorschriften festgestellt, dann dürften Maßnahmen aus baurechtlicher Sicht, insbesondere im Interesse der Benützer, getroffen werden. Für Gasanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö Gasgesetz sieht dieses Gesetz zum Teil eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung solcher Anlagen und Sicherheitsvorschriften gegen die sich aus der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ergebenden Gefahren vor. Nach den Ausführungen in der Beschwerde wurde der außerhalb des Wohnhauses der Beschwerdeführer gelegene Flüssiggasbehälter zur Lagerung von Flüssiggas von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bewilligt. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, liegt auch ein Abnahmebefund gemäß § 6 Oö Gasgesetz vor, der bestätigt, daß die Sicherheitsvorschriften des § 2 und der Bewilligungsbescheid eingehalten wurden. Der Abnahmebefund bezieht sich auch auf den Standkessel im Wohnhaus, der gemäß § 1 Abs. 1 Oö Gasgesetz eine Gasanlage (zur Verwendung brennbarer Gase) darstellt, die gemäß § 5 OÖ Gasgesetz nicht bewilligungspflichtig ist.
§ 23 Oö Bauordnung stellt u.a. auf Anforderungen der Sicherheit, des Brandschutzes und der Gesundheit ab, die an bauliche Anlagen gestellt werden. Das Oö Gasgesetz trifft Sicherheitsvorschriften, die sich auf die bei der Herstellung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen möglichen Gefahren beziehen. Es handelt sich bei den Sicherheitsbestimmungen des Oö Gasgesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen (im vorliegenden Fall insbesondere § 58 Flüssiggas-Verordnung), sofern sie nicht die gesetzliche Ermächtigung überschreiten, nicht um Anforderungen der Sicherheit im Sinne des § 23 Oö Bauordnung, die sich aus einer baulichen Anlage ergeben. Die Heranziehung gasrechtlicher Bestimmungen (insbesondere § 58 Abs. 2 Flüssiggas-Verordung als Sicherheitsbestimmung im Sinne des § 2 Oö Gasgesetz) unter Berufung auf § 23 Oö Bauordnung stellt sich somit als nicht rechtmäßig dar. Dazu kommt, daß für die Vollziehung des Oö Gasgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist. Den Gemeindebehörden kommt somit in Vollziehung dieser Bestimmungen keine Zuständigkeit zu, das bedeutet aber nicht, daß sie gehindert wären, Bedenken in bezug auf die Vollziehung gasrechtlicher Bestimmungen der zuständigen Gasbehörde anzuzeigen.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weshalb auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen nicht mehr einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050053.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009