TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/29 94/20/0173

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993, Zl. 4.342.428/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der Türkei, der am 17. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 20. Mai 1992 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 13. Jänner 1993 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und die Gewährung von Asyl versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte wurde der mit 13. Jänner 1993 datierte erstinstanzliche Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland am 18. Jänner 1993 (an den Beschwerdeführer) zugestellt. Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Asylverfahren ist demnach am 1. Juni 1992 nicht beim Bundesminster für Inneres sondern noch in erster Instanz anhängig gewesen.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Recht verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund aber nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffend als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0440, 0485).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil Aufwandersatz für Stempelgebühren nur im gesetzlich gebotenen Ausmaß zuerkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200173.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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