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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gemeinsam erhobenen Beschwerden 1. der OR, 2. der BI, 3. der MI, 4. des KI,
5. des XI und 6. des SI, alle in L, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1994, Zlen. 4.343.726/3-III/13/94, 4.343.726/4-III/13/94, 4.343.726/5-III/13/94, 4.343.726/7-III/13/94, 4.343.726/6-III/13/94 und 4.343.904/1-III/13/94, betr Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten, gleichlautenden Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Irak, die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 1994, mit denen ihren auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Anträgen auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit ihren Bescheiden vom 20. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. für den Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer nicht vorliege, weil der Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters im Instanzenweg mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem in den angefochtenen Bescheiden angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann aus der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht abgeleitet werden, daß der den Asylantrag ihres Ehegatten bzw. Vaters abweisende letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde somit kein Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer von vornherein ausschied (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1122).
Aus dem Verweis der Beschwerdeführer auf das Beschwerdevorbringen ihres Ehegatten bzw. Vaters kann für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden, weil die Frage der Gewährung von Asyl für diesen im ausschließlich die Frage der Ausdehnung von Asyl auf die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nicht releviert werden kann. Aus diesem Grund erweist sich auch die Anregung der Beschwerdeführer, das Verfahren über ihre Beschwerde gemeinsam mit dem über die Beschwerde ihres Ehegatten bzw. Vaters abzuführen bzw. das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung in jenem Verfahren zu unterbrechen, als nicht zielführend. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß selbst im Fall der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer abweisenden Bescheides für die Beschwerdeführer noch nichts gewonnen wäre, weil aus einem solchen hg. Erkenntnis nicht die Asylgewährung abgeleitet werden könnte. Vielmehr bedürfte es hiezu eines entsprechenden Bescheides im dann wieder anhängigen Berufungsverfahren.
Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200576.X00Im RIS seit
20.11.2000