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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §87;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. September 1994, Zl. 410.027/3-I/9/94, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 8. September 1994 entzog der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dem Beschwerdeführer im Instanzenzug "die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr, beschränkt auf die Verwendung von acht Lastkraftwagen im Standort W, P-Gasse 46", unter Berufung auf § 5 Abs. 1 und 2 Z. 1 Güterbeförderungsgesetz. In der Begründung ging der Bundesminister davon aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 6. Juli 1992 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 4. Juni 1992 als Lenker eines Pkw"s, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, mehrere Gendarmeriebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an seiner Anhaltung zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle, durch frontales Zufahren mit seinem Pkw auf die jeweiligen Gendarmeriebeamten gehindert habe, sodaß diese hätten zur Seite springen müssen, um nicht überfahren zu werden. Der Beschwerdeführer habe insgesamt fünf Straßensperren durchbrochen, ehe er gestoppt und durch Anlegen von Handstellen habe überwältigt werden können. Im Zuge der Verfolgungsjagd seien die verfolgenden Gendarmeriebeamten, nachdem der Beschwerdeführer trotz Abgabe von insgesamt neun Warnschüssen nicht angehalten habe, gezwungen gewesen, dreizehn gezielte Schüsse auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers abzugeben. Das an der Verfolgungsjagd beteiligte Gendarmeriefahrzeug sei angefahren und beschädigt worden; dabei habe dessen Lenker gegenlenken und seine Geschwindigkeit verringern müssen, um nicht von der Fahrbahn abgedrängt zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/03/0283 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, daß die Entziehung der in Rede stehenden Konzession für den Beschwerdeführer zum sofortigen Verlust des gesamten Unternehmens führen würde. Für seine Dienstnehmer bedeute der sofortige Vollzug des Bescheides den Verlust ihrer Arbeitsplätze. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Umstand, daß die belangte Behörde mit ihrer Berufungsentscheidung immerhin acht Jahre zugewartet habe, daß keine öffentlichen Interessen gegeben seien. Andernfalls hätte die belangte Behörde zweifellos das Verfahren in wesentlich beschleunigter Art und Weise durchgeführt.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag gegen die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis aus, aus der im angefochtenen Bescheid erwähnten Verurteilung ergebe sich mit aller Deutlichkeit, daß sich der Beschwerdeführer in eklatanter Weise über bestehende Normen bedenkenlos hinwegsetze. Eine weitere Gewerbeausübung durch ihn stehe daher nicht mit den öffentlichen Interessen im Einklang, zumal die Tat auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter massiver Gefährdung auch anderer Kraftfahrzeuglenker und Passanten gesetzt worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer bei Ausübung seines Gewerbes zwangsläufig am allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Straßen teizunehmen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Annahme der belangten Behörde, die sich in der in Rede stehenden Straftat manifestierende Geisteshaltung des Beschwerdeführers lasse befürchten, die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer bedeute eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer sicheren Abwicklung des Straßenverkehrs, nicht entgegenzutreten. Eine derartige Befüchtung ist aber jedenfalls unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwehrt ist.
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030047.A00Im RIS seit
20.11.2000