TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/30 94/03/0075

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. X in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Februar 1994, Zl. A 17-K-10.267/1993-3, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz verpflichtet, die Kosten für die Entfernung seines am 30. September 1992 verkehrsbehindernd abgestellten, der Type und dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Höhe von S 1.194,-- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides wird festgestellt, am Abstellort des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, nämlich in der durch Verlängerung eines Teiles des Gehsteiges an der Ecke Schmiedgasse/Radetzkystraße gebildeten "Koje", sei zum Zeitpunkt der Entfernung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges das mit Verordnung vom 27. Juli 1992 angeordnete Halte- und Parkverbot, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen, durch Aufstellung eines einzigen diesbezüglichen Verkehrszeichens in der Mitte dieser "Koje" am unmittelbaren Rand des Gehsteiges zur Fahrbahn mit Blickrichtung zur Fahrbahn kundgemacht gewesen. Außerdem seien zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort, wiederum am Gehsteigrand, zwei Halteverbotstafeln aufgestellt gewesen, um Markierungsarbeiten durch Freihalten dieser "Koje" zu gewährleisten. Diesen beiden zuletzt erwähnten Halteverbotstafeln sei aber keine entsprechende Verordnung zugrunde gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß. Gemäß § 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c leg. cit. zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an. Solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Aus den Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß an der in Rede stehenden Stelle ein (einziges) Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO 1960 mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" aufgestellt war. Weder Zusatztafel "ANFANG" oder "ENDE" noch Pfeile (§ 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c leg. cit.) waren angebracht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0104, dargetan hat, genügt zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann, wenn durch die Anbringung von Pfeilen im Sinne des § 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c StVO 1960 unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Die Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzliche Angaben entspricht dem Gesetz nicht.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er geltend macht, an dem Ort, von dem sein Fahrzeug entfernt wurde, sei im Zeitpunkt der Entfernung ein Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen, zumal schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, daß die zwei weiteren am fraglichen Ort aufgestellten Halteverbotstafeln mangels zugrundeliegender Verordnung keine Rechtswirkungen entfalten konnten.

War aber solcherart an der in Rede stehenden Stelle im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelte es auch an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage sowohl für die Entfernung des Fahrzeuges als auch der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten zur Zahlung durch den Beschwerdeführer.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030075.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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