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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der F-Ges.m.b.H. & Co. KG in R, , vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. April 1994, Zl. 5/11-99/654/3-1994, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 die Erteilung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für die Kurzparkzonenstellflächen der Bewohnerparkzonen 1 bis 24 in der Landeshauptstadt Salzburg für acht dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf eine frühere Eingabe, aus welcher sich ergibt, daß die Kraftfahrzeuge für Reparaturnotdienste an Kühl- und Tiefkühlanlagen, Gaskochgeräten, Elektrokochgeräten und Gastronomiemaschinen für gewerbliche Anlagen, wie Hotels und Gaststätten, eingesetzt würden. Für die Durchführung der Reparatur seien oftmals eine größere Anzahl von Werkzeugen und Bestandteilen notwendig, eine Reparatur könne sich über mehrere Stunden hinziehen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Kundendienstfahrzeuge seien mit Schweißgeräten, Schraubstöcken und sämtlichen zur Reparatur erforderlichen Werkzeugen ausgestattet und würden weiters alle für eine Notreparatur erforderlichen Ersatzteile mitführen. Nach Feststellung des zu behebenden Schadens müßten die Monteure die notwendigen Werkzeuge sowie die erforderlichen Ersatzteile entladen, dabei sei ihnen nicht zuzumuten, stundenlange Wege zwischen den Kundendienstfahrzeugen und dem Aufstellungsort der Maschinen zurückzulegen. Eine Notreparatur könne eine halbe Stunde, aber auch 4 bis 6 Stunden oder länger dauern, die Kurzparkzeit sei aber beschränkt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1993 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag ab, und zwar, soweit er sich auf Bundes- und Landesstraßen bezog, mit Spruchpunkt I, im übrigen mit Spruchpunkt II. Die Beschwerdeführerin habe trotz behördlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, mit welcher Häufigkeit sie Reparaturaufträge im Bereich des Landeshauptstadt Salzburg übernehme und ob bei den jeweiligen Kunden private Abstellplätze vorhanden seien oder nicht bzw. ob sich in Kundennähe bewirtschaftete Parkplätze befänden, welche unbefristet benützt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und schränkte zugleich den Antrag auf zwei Kundendienstfahrzeuge ein.
Die belangte Behörde gab mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung zu Spruchpunkt I keine Folge. Zur Begründung führte sie aus, in zwei Parkzonen betrage die erlaubte Parkzeit 1 1/2 Stunden, in den übrigen Parkzonen 3 Stunden. Von wesentlicher Bedeutung sei, ob mit den erlaubten Parkzeiten das Auslangen gefunden werden könne. Es sei wesentlich, mit welcher Häufigkeit die Reparaturanforderungen für die einzelnen Bewohnerparkzonen erwartet werden könnten und ob im Bereich der einzelnen Kunden andere Abstellplätze zur Verfügung stünden als öffentliche Verkehrsflächen. Die Beschwerdeführerin habe Erfahrungswerte aus der Vergangenheit nicht bekanntgegeben, sodaß die belangte Behörde nicht feststellen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Maßnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde hätte es als notorische Tatsache anerkennen müssen, daß ein Unternehmen, wie jenes der Beschwerdeführerin, nicht nur die Reparatur von bereits aufgestellten Geräten bewerkstellige, sondern auch den Verkauf von neuen Geräten betreibe. Somit seien sämtliche in den Bewohnerparkzonen 1 bis 24 etablierten Gastronomiebetriebe der Stadt Salzburg potentielle Kunden der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin darlegen könne, in der Stadt Salzburg Kunden zu haben, sei ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 gegeben. Im übrigen stehe die rasche und effiziente Durchführung von Notreparaturen an Maschinen von Gastronomiebetrieben auch im vordringlichen wirtschaftlichen Interesse der jeweiligen Auftraggeber.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines (eigenen) erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmebewilligung. Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" oblag der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1994, Zl. 94/03/0080, und vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0202) hätte es in einem solchen Fall ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf ihren Betrieb bedurft. Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wurde diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen, bei der ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. außer den schon erwähnten auch die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310, und vom 24. Juni 1994, Zl. 93/02/0278), das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung verneinte. Im übrigen wurde auch mit dem ergänzenden Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde der genannten Voraussetzung nicht entsprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich. Es sei aber darauf verwiesen, daß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf das (erhebliche) Interesse des Antragstellers, nicht aber auf das Interesse der Kunden des Antragstellers abstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030122.X00Im RIS seit
12.06.2001