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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG idF BGBl 450/1990 mit E v 26.06.92, G112/92.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes bestätigt, welches die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, mit einer - vom Landeshauptmann auf 300.000 S (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzten - Geldstrafe belegt, weil sie zwischen dem 31. Oktober und dem 14. November 1990 zwölf Ausländer (polnischer und tschechischer Staatsangehörigkeit) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt habe.
Die auf Art144 gestützte Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal (Art6 EMRK) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der lita des §28 Abs1 Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, von Amts wegen geprüft.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G112/92, hat er die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 wegen Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK festgestellt.
Der Bescheid ist in Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten Vorschrift ergangen. Es ist offenkundig, daß er für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war und diese in ihren Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B479.1992Dokumentnummer
JFT_10079374_92B00479_2_00