TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/1 93/18/0612

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. November 1993, Zl. St 237/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. November 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 FrG die Ausweisung verfügt.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1991 aus Ungarn kommend, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen zu sein, zu Fuß die grüne Grenze überschritten habe. Sein am 21. Oktober 1991 gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1993, erlassen am 6. August 1993, rechtskräftig abgewiesen worden. Eine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besitze der Beschwerdeführer nicht. Auch während des Asylverfahrens habe er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben von Lagos nach Accra und von dort weiter mit einem gefälschten Reisepaß vermutlich über Rom nach Budapest gelangt. Dort habe er sich vom 13. bis 16. Oktober 1991 aufgehalten. Bei seinem illegalen Grenzübertritt nach Österreich habe er seinen Angaben zufolge seinen Reisepaß verloren. Seine Identität stehe somit nicht fest. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in das Bundesgebiet schon anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden (§ 5 Abs. 3 Asylgesetz 1968); die vorläufige Aufenthaltsbewilligung sei ihm somit während der Dauer des Asylverfahrens nicht zugekommen.

Der Beschwerdeführer habe eine Beschäftigung als Zeitungskolporteur gefunden. Seine Ausweisung sei zur Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) insofern dringend geboten, als der Aufenthalt illegal in das Bundesgebiet gelangter und noch dazu ausweisloser Fremder im Bundesgebiet schwerwiegend öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dazu komme, daß ihm im Inland weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden könne (§ 10 Abs. 1 Z. 7 FrG bzw. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in höchster Not aus Gründen politischer Verfolgung illegal in Österreich eingereist. Eine Einreise unter diesen Umständen sei jedenfalls von einer nicht aus einer Notsituation resultierenden illegalen Einreise zu unterscheiden.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Grund der illegalen Einreise ist ausschließlich für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zustand. Gegen die Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt sei, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Ausweisung werde in sein Privatleben eingegriffen. Er arbeite als (Zeitungs)kolporteur und verfüge über ausreichendes Einkommen. Auch ein entsprechender Krankenversicherungsschutz bestehe und seine Wohnsitzverhältnisse seien geregelt. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides sei keinesfalls dringend geboten, um die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele zu erreichen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in Anbetracht seines relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich keinen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in sein Privatleben darzutun. Von daher gesehen war nicht mehr zu prüfen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0213).

Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde bleibe eine entsprechende Begründung dafür schuldig, weshalb die Ausweisung dringend geboten sei, ist daher der Boden entzogen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180612.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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