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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Q in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. März 1994, Zl. St 79/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 15. Mai 1991 aus der damaligen CSFR, wo er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten habe, mit Hilfe eines Schleppers, illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt sei. Sein am 22. Mai 1991 eingebrachter Asylantrag sei - im Instanzenzug - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1993 abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Dezember 1993 "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" (1991 - siehe die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausfertigung des erwähnten Beschlusses) zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt, doch habe der Beschwerdeführer, weil er zum einen illegal und zum anderen nicht direkt aus dem Land, in dem er Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein behauptet habe, in das Bundesgebiet gelangt sei, keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gehabt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) habe kein Recht schaffen können, das zuvor nicht bestanden habe. Der Besitz einer "sonstigen Aufenthaltsbewilligung" sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine drei Geschwister hielten sich in Vietnam auf. In Österreich sei der Beschwerdeführer noch nie einer Beschäftigung nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden bestritten. Bei dieser Sachlage sei ein (durch die Ausweisung bewirkter) Eingriff in sein Privatleben nicht zu ersehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer räumt ein, "daß grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Ausweisungsbescheides vorliegen", macht aber geltend, daß ein Ausweisungsbescheid "in Anwendung des § 19 Fremdengesetz ... unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 8 EMRK" nicht hätte erlassen werden dürfen. Er bestreitet somit nicht die auch vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtswidrig zu erkennende Annahme, daß er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte.
Zur Begründung seiner Auffassung, daß die Ausweisung in sein Privatleben eingreife, weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er sich darauf berufen habe, in Vietnam verfolgt worden zu sein. Er habe ausdrücklich geltend gemacht, daß in seine Lebenssituation durch eine Abschiebung nach Vietnam ernsthaft eingegriffen würde. Der Eingriff in sein Privatleben sei damit offensichtlich.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß einerseits mit der Ausweisung nicht die Verpflichtung zur Ausreise (oder die allfällige Abschiebung) in einen bestimmten Staat verbunden ist, sodaß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als solchen nicht in der von ihm behaupteten Weise gefährdet wird, und daß andererseits nur Eingriffe in das in Österreich geführte Privatleben die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG unzulässig machen können, nicht aber Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350).
Beim gegebenen Sachverhalt begegnet die Annahme der belangten Behörde, daß die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke, keinen Bedenken. Es ist daher entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 19 FrG dringend geboten war. Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten, nicht näher konkretisierten Behauptung, die belangte Behörde habe "zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 FrG" keine Beweisaufnahmen durchgeführt, vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180850.X00Im RIS seit
20.11.2000