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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. September 1994, Zl. SD 618/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG in einer näher bezeichneten Weise zu ergänzen sowie eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres (§ 29 VwGG) beizubringen. Es wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer daraufhin die beiden ihm zurückgestellten Ausfertigungen der Beschwerde mit einer auf der Rückseite angebrachten Ergänzung des Beschwerdevorbringens wieder vor. Den Aufträgen, den Ergänzungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, ist er damit nicht nachgekommen.
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0227), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180688.X00Im RIS seit
20.11.2000