TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/1 94/18/0858

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 4. Mai 1994, Zl. Fr-13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt hatte unter dem Datum 28. Jänner 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer, einem tunesischen Staatsangehörigen, einen Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 9.3.1993 wird gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, Ihre Abschiebung bis zum 25.8.1994 mit der Auflage, die Ausreise aus Österreich innerhalb dieser Frist in die Wege zu leiten, aufgeschoben."

2. Die gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich nur gegen die darin erteilte "Auflage", die Ausreise aus Österreich innerhalb der genannten Frist in die Wege zu leiten, erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 70 Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß der Gesetzgeber - dies ergebe eine teleologische Interpretation - bei Verfahren, die Abschiebungsaufschübe zum Gegenstand hätten, generell ordentliche Rechtsmittel nicht habe zulassen wollen. Bei der Versagung eines Abschiebungsaufschubes sei dies durch die Norm des § 70 Abs. 3 FrG geschehen; bei der Erteilung eines solchen Aufschubes fehle es dem Fremden am rechtlichen Interesse. Wenn aber gegen einen Abschiebungsaufschub und sogar gegen die Versagung eines solchen Aufschubes eine Berufung unzulässig sei, so könne wohl mit gutem Grund davon ausgegangen werden, daß erst recht gegen einen Teilaspekt - eine dabei erteilte Auflage - ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Eine Auflage ist eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes; der Begünstigte wird für den Fall der Gebrauchnahme von dem erworbenen Recht zu einem bestimmten (erzwingbaren) Tun oder Unterlassen verpflichtet (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Wien 1986, S. 512 f).

1.2. Die vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Wortfolge "die Ausreise aus Österreich innerhalb dieser Frist in die Wege zu leiten" ist ungeachtet ihrer Bezeichnung keine als Auflage zu qualifizierende Nebenbestimmung. Denn es liegt im Wesen eines - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt

(hier: 25. August 1994) erteilten - Abschiebungsaufschubes und ist daher mit einem solchen untrennbar verbunden, daß der Fremde innerhalb des Aufschub-Zeitraumes, spätestens bis zu dem bestimmten Endzeitpunkt, seine Ausreise "in die Wege zu leiten", d.h. entsprechend vorzubereiten hat. Bei dieser Verpflichtung des Fremden handelt es sich demnach um eine solche, die ihn allein schon aufgrund des ihm gewährten Aufschubes trifft; sie wird also bereits mit diesem begründet. Wenn somit - wie im vorliegenden Fall in bezug auf den Beschwerdeführer - die besagte Verpflichtung des Fremden nochmals in einer gesonderten Formulierung im Bescheidspruch zum Ausdruck gebracht wird, so wird diese damit nicht begründet, vielmehr eine schon mit dem Ausspruch über die Erteilung des Abschiebungsaufschubes begründete Pflicht des Fremden bloß überflüssigerweise und ohne daß dem betreffenden Spruchteil ein normativer Gehalt zukäme ein weiteres Mal "angeordnet".

2. Da es der Berufung des Beschwerdeführers sohin mangels normativen Charakters der verfehlterweise als "Auflage" bezeichneten Wortfolge "die Ausreise aus Österreich innerhalb dieser Frist in die Wege zu leiten" an einem Anfechtungssubstrat fehlte, steht deren Zurückweisung durch die belangte Behörde im Ergebnis mit dem Gesetz in Einklang.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung - Verweigerung einer Sachentscheidung - nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180858.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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