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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 1994, Zl. SD 728/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. September 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erwerben. Er habe ihr dafür S 50.000,-- bezahlt. Die Ehe sei nie vollzogen worden.
Dieses Verhalten stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der die öffentliche Ordnung im selben Maße wie die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gefährde. Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Schutzwürdigkeit dieser Ehe berufen. Dennoch liege ein gewisser Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, weil er Familienanschluß zu einigen - allerdings nicht näher genannten - Familienangehörigen habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Im Rahmen der Interessenabwägung fielen die Dauer des Aufenthaltes, der Familienanschluß und die damit verbundene Integration nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, weil die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt worden sei. Die maßgeblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu bewerten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, die Ehe sei ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen worden, nicht entgegen. Desgleichen bekämpft er nicht die Auffassung der belangten Behörde, die Eingehung einer Ehe allein zu diesem Zweck stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) gefährde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Dies gilt auch für die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer hält das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung für unrichtig und führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, daß er sich seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte und "familiär und gesellschaftlich" so integriert sei, daß das Aufenthaltsverbot eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebenssituation darstelle. Er wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel vor, weil sie es unterlassen habe, "die näheren Umstände dieser Integration zu erheben".
2.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet noch kein solches Ausmaß hat, daß es entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Dazu kommt, daß sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat. Dies verbietet es, die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet in gleicher Weise zu berücksichtigen wie in Fällen, in denen der Aufenthalt nicht durch das Eingehen einer sogenannten Scheinehe erreicht wurde. Welche näheren, für die Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, sodaß die Relevanz des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
Nach dem Gesagten ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Juli 1994).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180898.X00Im RIS seit
20.11.2000