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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. September 1993, Zl. III 87/-2/93, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0397, hingewiesen.
Mit Bescheid vom 3. September 1993 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Volksrepublik China, vom 16. August 1993 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid dieser Behörde vom 26. Juli 1993 abgeschlossenen Verfahrens - mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden - gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AVG nicht statt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag im wesentlichen darauf, daß seine Ehefrau am 12. August 1993 bei einer frauenfachärztlichen Untersuchung erfahren habe, daß sie voraussichtlich am 1. April 1994 ein Kind gebären werde. Die Intensität seiner familiären Bindungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 FrG hätte sich dadurch gravierend verstärkt, sodaß die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorlägen.
Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liege nicht vor, weil bei der Interessenabwägung ohnedies von einer intensiven familären Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ausgegangen worden sei. Eine durch die Schwangerschaft allenfalls eingetretene Verstärkung der Intensität hätte voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Im Hinblick auf das Gewicht des öffentlichen Intesses an einem geordneten Fremdenwesen, das durch das wiederholte planmäßige, im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verpönte Verhalten des Beschwerdeführers in großem Ausmaß beeinträchtigt wurde, kann nicht angenommen werden, daß im Falle der Kenntnis der belangten Behörde von der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers, die gleichfalls Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid erlassen worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren das mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1993 erlassene Aufenthaltsverbot und dessen Gültigkeitsdauer bekämpft, brauchte darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entscheidend war hier bloß, ob durch die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers eine derartige Verstärkung der Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 FrG eingetreten ist, daß der Spruch des seinerzeitigen Bescheides voraussichtlich anders gelautet hätte. Dies hat die belangte Behörde nach dem oben Gesagten frei von Rechtsirrtum verneint.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180502.X00Im RIS seit
20.11.2000