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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. Oktober 1994, Zl. 1 - 0065/94/K 3, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 1994 gab die belangte Behörde der ausschließlich gegen die Strafe gerichteten Berufung des Landesarbeitsamtes Vorarlberg gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 29. Oktober 1993 statt und setzte für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte rechtswidrige Beschäftigung zweier Ausländerinnen (Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG) die Strafen neu fest (erste Verwaltungsübertretung: S 25.000,--; zweite Verwaltungsübertretung: S 35.000,--).
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (protokolliert unter Zl. 94/09/0306) stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er brachte im wesentlichen vor, im Hinblick auf seine im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellten Verbindlichkeiten (Passiva: S 64,5 Mio; Aktiva:
S 37,5 Mio), für die er (gemeinsam mit seinem Sohn) persönlich unbeschränkt hafte; müsse er sein Nettoeinkommen (S 20.700,--) zum überwiegenden Teil zur Schuldtilgung verwenden. Auf Grund der hohen privaten und betrieblichen Schuldenbelastung sei eine Finanzierung der verhängten Geldstrafe über eine weitere Darlehensaufnahme unmöglich. Der sofortige Vollzug der verhängten Geldstrafe müsse zwangsläufig im Exekutionsweg betrieben werden, wodurch dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde dazu Stellung genommen und in ihrer Gegenschrift auf die Möglichkeit gemäß § 54 Abs. 3 (richtig: § 54b Abs. 3) VStG (Beantragung eines angemessenen Aufschubs oder Teilzahlung der Geldstrafe) und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1993, B 2013/92, hingewiesen.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG idF der Novelle BGBl. 1990/330 lautet (auszugsweise):
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre ..."
Was den Hinweis auf die Einbringung eines Ratengesuches bei der Behörde erster Instanz betrifft (vgl. § 54b Abs. 3 VStG), ist festzuhalten, daß allein das Vorhandensein von einer im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeit, die allenfalls im Ergebnis denselben Effekt wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (als gerichtliche Provisorialmaßnahme) herbeiführen könnte, nicht ausreicht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG von vornherein auszuschließen. Für einen derartigen "Subsidiaritätsvorbehalt" bei Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sind daher die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG gegeben, so ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß dem Beschwerdeführer noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben (so bereits der hg. Beschluß vom 11. Juli 1994, AW 94/09/0024).
Die belangte Behörde hat nicht vorgebracht, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Solche Umstände sind dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat hinreichend konkretisiert, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf, daß aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine wie immer gearteten Schlüsse für den Ausgang des unter hg. Zl. 94/09/0306 protokollierten Beschwerdeverfahrens gezogen werden können.
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090072.A00Im RIS seit
20.11.2000