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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 19. September 1994, Zl. 19/02/94.012/2, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1994 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der MAT/N zu verantworten, daß diese Gesellschaft die Arbeitsleistung von zwei namentlich bezeichneten Ausländern, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber MAT/S mit Sitz in Sopron ohne inländischen Betriebssitz beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne daß für diese auf einer Baustelle als Monteure zur Erfüllung eines Werkvertrages zwischen den beiden Gesellschaften beschäftigten Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien. Wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine (von der belangten Behörde herabgesetzte) Geldstrafe in der Höhe von jeweils S 20.000,-- verhängt und ein Kostenersatz in der Höhe von S 4.000,-- vorgeschrieben.
In seiner dagegen erhobenen unter Zl. 94/09/0304 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch den Antrag gestellt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete dies im wesentlichen damit, die sofortige Bezahlung von S 44.000,-- würde im Hinblick auf sein Einkommen eine unbillige Härte darstellen. Auf Grund des geringfügigen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von etwas über S 20.000,-- pro Monat genüge es, bloß nachteilige Folgen zu behaupten. Auch sprächen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die aufschiebende Wirkung.
In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten Stellungnahme vom 30. November 1994 hielt dem die belangte Behörde entgegen, das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sei von ihm selbst in einem anderen Verfahren (abgeschlossen mit Bescheid vom 18. März 1994) mit S 25.000,-- angegeben worden. Aber selbst unter Zugrundelegung seiner jetzigen (unglaubwürdigen) Angaben sei im Hinblick auf die Höhe der zu entrichtenden Geldleistung (S 44.000,--) kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer zu erblicken. Die belangte Behörde brachte ferner vor, im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung erscheine es dringend geboten, daß die verhängte Geldstrafe auch in einem zeitlich nahen Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollstreckt werden könnte, um eine spezialpräventive ausreichende Wirkung auf den Beschwerdeführer zu erreichen. Aus zahlreichen beim Verwaltungsgerichtshof und auch bei der belangten Behörde anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren sei zu schließen, daß die gegenständlichen Übertretungen des AuslBG auf einer Unternehmensstrategie beruhten, wonach die MAT/N, der die MAT/S gehöre, Aufträge für Stahlbaukonstruktionen in Österreich übernehme, diese an die MAT/S als Subunternehmer weitergebe, die (teilweise) die Halbfabrikate im Wege von Maschinenmietverträgen in der Betriebsanlage in Neutal mit eigenen (ungarischen) Arbeitnehmern herstellen lasse und sodann die fertiggestellten Erzeugnisse mit ungarischen Arbeitnehmern auf österreichischen Baustellen montiere. Diese seit Jahren praktizierte Vorgangsweise, die vom Beschwerdeführer systematisch eingehalten werde, könne nur durch eine unmittelbar auf die zweitinstanzliche Verurteilung folgende Vollstreckung der Geldstrafen in Zukunft unterbunden werden. Allein im Hinblick auf die übliche Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde ein Vollstreckungsaufschub die oben beschriebene spezialpräventive Wirkung der Bestrafung deutlich mindern. Da sohin zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug verbunden sei, werde beantragt, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG idF der Novelle BGBl. 1990/330 lautet (auszugsweise):
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre ..."
Der Verwaltungsgerichtshof teilt grundsätzlich die Auffassung der belangten Behörde, daß spezialpräventive Erwägungen, wie sie von der Behörde angestellt wurden, in besonders gelagerten Fällen als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen gewertet werden können. Er kann jedoch nicht finden, daß im Beschwerdefall solche besonderen Umstände gegeben sind. Was die "zahlreichen" Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof betrifft, in denen der Beschwerdeführer gegen Straferkenntnisse wegen Übertretung des AuslBG Beschwerde führte bzw. führt, so handelt es sich um fünf Beschwerden. In den beiden abgeschlossenen Fällen (92/09/0360; 93/09/0441) hat der Beschwerdeführer obsiegt. Diesen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, die der jetzt von der belangten Behörde als Strategie bezeichneten Vorgangsweise nicht unähnlich waren (ohne daß damit schon eine abschließende Wertung der in den derzeit noch offenen Beschwerden angesprochenen Verwaltungsübertretungen vorgenommen wird). Drei Beschwerden sind derzeit anhängig (94/09/0123, 0124 und 0304). Die bei der belangten Behörde anhängigen bzw. anhängig gewesenen Fälle (sofern es sich nicht ohnehin um die später vom Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpfte Fälle handelte) werden von dieser nicht näher konkretisiert. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände erkennbar, die aus spezialpräventiven Erwägungen die Annahme zwingender öffentlicher Interessen gebieten.
Dennoch war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Beschwerdeführer der ihm nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist. Entgegen seiner Auffassung traf ihn nämlich diese Verpflichtung, weil die Höhe der Geldleistung im Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen (selbst auf dem Boden seiner Angaben in seiner jetzigen Beschwerde) nicht die Annahme eines offenkundig gegebenen unverhältnismäßigen Nachteils rechtfertigen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090071.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011