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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des Umweltverbandes W und 2. des Vereins A, beide in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1991, Zl. 14.570/217-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Genehmigung eines Detailprojektes für das Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (MP) gemäß § 111a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Errichtung des Kraftwerkes Freudenau. Im Spruchabschnitt VII dieses Bescheides schrieb sie vor, bis zum 31. Juli 1991 sei ein Detailprojekt für das Hauptbauwerk sowie für den rechten Donaudamm, 1. Ausbauphase, bei der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Dieser Auflage hat die MP am 30. Juli 1991 Rechnung getragen.
Zu der über dieses Detailprojekt abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 21. August 1991 wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht persönlich geladen. Sie erhoben in der Folge mit Schreiben vom 28. August 1991 bei der belangten Behörde Einwendungen. Darin brachten sie im wesentlichen vor,
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der Bau des Hauptbauwerkes entfalte negative Auswirkungen für die beschwerdeführenden Parteien (Änderung der Abflußverhältnisse; Beeinflussung des Geschiebetriebes; verstärkte Eintiefung im Unterwasser und verstärkte Trübung des Donauwassers; negative Auswirkungen auf Laichbedingungen der rheophilen Fischarten und damit auf den Fischbestand im Fischereirevier der zweitbeschwerdeführenden Partei; andererseits negative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse der Liegenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei);
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das geplante Hauptbauwerk bedeute schon vor Aufstau einen massiven Eingriff in die Donausohle;
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das Bauwerk sei jedenfalls nach Aufstau auf Grund seines Bestandes Ursache für die Unterbrechung des natürlichen Geschiebetransportes und damit Ursache für die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten negativen Auswirkungen im Unterwasserbereich.
An diese Darlegung der Konsequenzen des Baues des Hauptbauwerkes schlossen die beschwerdeführenden Parteien die Forderung an, die wasserrechtliche Genehmigung für das Hauptbauwerk nicht zu erteilen, jedenfalls aber eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung der zusätzlichen Eintiefung der Donau im Unterwasserbereich zu treffen.
1.2. Mit Bescheid vom 29. August 1991 erteilte die belangte Behörde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die in den eingereichten Detailprojekten dargestellten Maßnahmen und Anlagen gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem durch § 102 Abs. 1 und § 111a Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Parteistellung im Verfahren, in dem durch § 107 Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Ladung zur mündlichen Verhandlung, in dem durch § 41 Abs. 1 AVG gewährleisteten Recht auf ausreichende Vorbereitungszeit vor der mündlichen Verhandlung, in dem durch § 107 Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Recht, als schuldlos übergangene Parteien ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen zu können, in dem durch die §§ 37 ff und § 52 AVG gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, in dem durch § 59 AVG gewährleisteten Recht auf Abspruch über die gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 erhobenen Einwendungen durch die Behörde und in dem durch § 111a Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Durchführung der Verfahren über Detailprojekte auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung verletzt. Die erstbeschwerdeführende Partei erachtet sich überdies in dem durch § 12 Abs. 1 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Bestimmung des Maßes und der Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung in einer Art und Weise, daß bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt werden, beeinträchtigt, die zweitbeschwerdeführende Partei auch in dem durch § 15 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Einschränkungen des Projekts zugunsten der Fischerei.
1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.5. Die MP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den beschwerdeführenden Parteien den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.
1.6. Die beschwerdeführenden Parteien haben eine Replik erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die MP wendet sich gegen die Beschwerdelegitimation der erstbeschwerdeführenden Partei mit der Begründung, eine grundbücherliche Eintragung des von dieser behaupteten Miteigentums an der EZ 153, KG Schönau, GrSt.Nr. 611, sei aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Eingetragen als Miteigentümer dieser Liegenschaft sei zu 7/40 Anteilen der "XY".
2.2. Die erstbeschwerdeführende Partei hat in ihrer Replik mitgeteilt, der im Grundbuch eingetragene Verein "XY" sei mit Bescheid (der Sicherheitsdirektion für Wien) vom 1. Juni 1990 bloß in "Umweltverband W" umbenannt worden. Diese Behauptung wird durch eine Kopie dieses Bescheides belegt.
Eine Namensänderung bewirkt nicht den Untergang des Vereins. Die erstbeschwerdeführende Partei ist daher Eigentümer des Grundstückes 611.
2.3. Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, im Verfahren zur Erlassung des wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsbescheides für das Kraftwerk Freudenau hätten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, mit einem kraftwerksbedingten Geschieberückhalt sei ab Bauphase 2 zu rechnen. Die Amtssachverständigen hätten daher die Vorlage des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasser" spätestens mit dem Wirksamwerden des Geschieberückhaltes verlangt. Im Grundsatzgenehmigungsbescheid sei der Termin für den Beginn der Bauphase 2 mit etwa Ende des 33. Baumonats bezeichnet. Im Grundsatzgenehmigungsbescheid habe die belangte Behörde als spätestmöglichen Einreichtermin für das Detailprojekt den 31. Juli 1995 vorgeschrieben; es sei also durchaus möglich, daß mit Bauphase 2 bereits vor dem 31. Juli 1995 begonnen werde, ohne daß die MP das Detailprojekt "Sohlsicherung im Unterwasserbereich" bereits vorgelegt haben müsse. Die mit Bauphase 2 einsetzende Sohlerosion der Donau habe aber unbestreitbar Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Unterwasserbereich, insbesondere auf Grund nicht bzw. noch nicht vorgeschriebener Kompensationsmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Beginn der Bauphase 2 und dem 31. Juli 1995 bzw. der Bewilligung des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasserbereich".
Es sei unklar, ob der im Grundsatzgenehmigungsbescheid gebrauchte Ausdruck "Stauerrichtung" auch den Baustau umfasse. Die Einbeziehung des Baustaus in diesen Begriff führe dazu, daß zwar die Eintiefungen kompensiert werden müßten, diese Kompensation aber erst nach Bewilligung des Detailprojektes verbindlich werde. Als Folge müßten die Liegenschaftseigentümer im Unterwasserbereich für einen jetzt noch nicht bestimmbaren Zeitraum eine Beeinträchtigung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte in der Form von Absenkungen des Grundwasserspiegels hinnehmen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Behauptung, bis zur Erreichung eines Teilstaus in Bauphase 2 müsse entsprechend dem Grundsatzgenehmigungsbescheid das Detailprojekt bereits ausgearbeitet sein und die zurückgehaltenen Geschiebemengen unterhalb des Kraftwerkes künstlich zugegeben werden, entspreche daher nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hätte daher die von der Sohlerosion Betroffenen im Unterwasserbereich des Kraftwerkes dem Verfahren beiziehen und auch Maßnahmen vorschreiben müssen, um die Beeinträchtigung von Rechten Dritter hinanzuhalten oder das Detailprojekt "Hauptbauwerk" insgesamt mit der Bedingung der Bewilligung des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasserbereich" verknüpfen müssen.
2.4. Der angefochtene Bescheid muß im Zusammenhang mit dem Grundsatzgenehmigungsbescheid vom 31. Juli 1991 gesehen werden. In diesem hat die belangte Behörde durch den Vorbehalt einer gesonderten Bewilligung für die im Zuge der Realisierung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Hauptbauwerkes erforderlich werdende Stauerrichtung im Spruchteil B/I/20 dafür Sorge getragen, daß eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien durch diese Stauerrichtung nicht eintritt. Danach hat die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase 2, auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen. Mit dieser Vorschreibung wurde ein Teil der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Bewilligungen in ein eigenes Verfahren ausgelagert. Dieser als Auflage des Grundsatzgenehmigungsbescheides gestaltete Bewilligungsvorbehalt kommt daher in seiner Wirkung einer Verlagerung der Bewilligung zur Stauerrichtung in den Detailverfahren gleich. Auf die Erteilung dieser Bewilligung finden die für wasserrechtliche Bewilligungen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung; dies bedeutet, daß die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dadurch Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt werden, sofern diese Rechte nicht durch Zwangsrechte beseitigt werden können.
Durch Spruchteil B/I/20 des wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsbescheides ist damit sichergestellt, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt werden.
2.5. Die zweitbeschwerdeführende Partei macht weiters geltend, der Sachverständige für Fischereiwirtschaft habe im Verfahren eine Verlegung des Fischaufstiegs auf eine Kraftwerksinsel verlangt und das Umgehungsgerinne wegen der zu geringen Lockströmung als nicht befriedigend funktionstüchtig bezeichnet. Die belangte Behörde habe diesen Einwand mit der Begründung, der Umgehungsbach und seine Funktion als Fischaufstiegshilfe seien bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren bekannt gewesen, ohne daß von irgendeiner Seite dagegen ein Einwand erhoben worden sei, abgelehnt. Wie der Stellungnahme des Fischereisachverständigen zu entnehmen sei, sei das Umgehungsgerinne auch im Gutachten der Universität für Bodenkultur wegen zu erwartender Nutzungskonflikte ebenfalls abgelehnt worden. Die belangte Behörde sei daher bereits im Rahmen der vorbereitenden Überprüfung von der Funktionsuntüchtigkeit der projektierten Fischaufstiegshilfe unterrichtet gewesen. Durch diese Funktionsuntüchtigkeit werde nicht nur das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer intakten Umwelt und Tierwelt verletzt, sondern es werde auch das Fischereirecht der zweitbeschwerdeführenden Partei weitgehend wertlos, da das Kraftwerk Freudenau damit den Fischaufstieg aus dem Unterwasser des Kraftwerkes ins Oberwasser verhindere. Das Kraftwerk führe somit zu einer Unterbrechung des Flußkontinuums und zur Unterbindung von Fischwanderungen (Laichwanderungen, jahreszeitliche Wanderungen, nahrungsbedingte Wanderungen etc.), wodurch der wichtige genetische Austausch und der ebenso wichtige Kontakt zu den Schotter-Laichplätzen bei der Klosterneuburger-Au für rheophile Fischarten verloren gehe. Für Fische, die aus den Gebieten unterhalb Wiens durch den Wiener Durchstich zu diesen Laichplätzen gelangen könnten, werde dies nach der Kraftwerkserrichtung nicht mehr möglich sein.
2.6. Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich für beschwert, weil der Forderung des Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft bezüglich der Fischaufstiegshilfe nicht Rechnung getragen wurde. Diese Forderung wurde von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren nicht erhoben. Aus dem Umstand, daß der Sachverständige diese Forderung erhoben hat, kann die zweitbeschwerdeführende Partei für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen. Die zweitbeschwerdeführende Partei hatte keinen Anspruch darauf, daß über eine von ihr im Verwaltungsverfahren gar nicht erhobene Forderung im angefochtenen Bescheid abgesprochen wird.
2.7. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht verneint; ihnen wurde der Bescheid zugestellt und sie hatten die Möglichkeit, diesen beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Sie hatten auch die Möglichkeit - und haben davon auch Gebrauch gemacht - ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen zu können.
Im übrigen könnte die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Verletzung ihrer prozessualen Rechte selbst dann, wenn sie tatsächlich vorläge, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, da der angefochtene Bescheid die aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht beeinträchtigt. Für Verfahrensrügen aber gilt der Grundsatz, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 617, angeführte Rechtsprechung).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft zuviel verrechnete Stempelmarken sowie den "Streitgenossenzuschlag" und die Umsatzsteuer. Einen Streitgenossenzuschlag und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand sieht das VwGG nicht vor.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesVerfahrensbestimmungen AllgemeinRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Parteibegriff Tätigkeit der BehördeSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011