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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft in Wien, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1994, Zl. IV/3-AO-315/2, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch Obmann J, in S), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S. erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin aber aus den im hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 94/07/0160, dargelegten Gründen an der Berechtigung fehlt. Auf den vorgenannten Beschluß wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war somit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 leg. cit. zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070161.X00Im RIS seit
11.07.2001