TE Vwgh Beschluss 1994/12/13 94/07/0161

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
L81503 Umweltschutz Niederösterreich;
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §13 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §6;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft in Wien, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1994, Zl. IV/3-AO-315/2, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch Obmann J, in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S. erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin aber aus den im hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 94/07/0160, dargelegten Gründen an der Berechtigung fehlt. Auf den vorgenannten Beschluß wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war somit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 leg. cit. zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070161.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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