TE Vwgh Beschluss 1994/12/13 94/11/0011

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. Dezember 1993, Zl. 404.090/13-2.7/93, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. September 1994 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer sei im Zuge einer neuerlichen Stellung am 9. September 1994 mit Beschluß der Stellungskommission für untauglich befunden worden. Der Beschwerdeführer hat sich zu dieser ihm bekanntgegebenen Mitteilung nicht geäußert. Mangels eines gegenteiligen Vorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit der Mitteilung der belangten Behörde aus.

Der Beschwerdeführer kann, weil er nunmehr für untauglich befunden wurde, nicht mehr in das Bundesheer einberufen werden. Er hat damit bereits durch den Beschluß der Stellungskommission eine Rechtsstellung erlangt, die der mit seinem durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebten insoferne gleichkommt, als er den Dienst im Bundesheer nicht zu leisten hat. Damit liegt der Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (siehe die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0005, und vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0200). Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.

Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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