Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1994, Zl. VerkR-391.085/6-1994-Si, betreffend Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, "im Bescheid des Bundesministeriums für Inneres betreffend das Aufenthaltsgebot" sei festgestellt worden, daß mit Bescheid vom 14. Februar 1998 (richtig 1989) ein bis 14. Februar 1994 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines gültigen Sichtvermerkes gewesen. Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Bescheid vom 22. Februar 1993 festgestellt, daß der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienbindung, keinen festen Wohnsitz und keine Beschäftigung habe. Bei einer Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 7. Jänner 1992 habe der Beschwerdeführer angegeben, keiner Arbeit nachzugehen. Aus den dargelegten Umständen, dem Aufenthaltsverbot, der fehlenden familiären Bindung und dem nichtbestehenden Arbeitsverhältnis sei zu erkennen, daß der Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigung des Beschwerdeführers nicht in Österreich gelegen sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, und bringt in diesem Zusammenhang vor, er halte sich seit 13. Februar 1989 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe gegen ihn mit Bescheid vom 14. Februar 1989 ein bis zum 14. Februar 1994 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Seit 1. März 1992 gehe er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes habe er nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Darüber sei bisher nicht entschieden worden. Daß er die Absicht habe, Österreich zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen, ergebe sich auch daraus, daß er ungeachtet des Aufenthaltsverbotes in Österreich geblieben sei. Die mangelnde Erlaubtheit seines Aufenthaltes hindere nicht die Annahme, er habe in Österreich einen Wohnsitz begründet. Er habe im übrigen die Bestimmungen des Meldegesetzes eingehalten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung der belangte Behörde wendet, der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Wohnsitz begründet, brauchte darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen ist, daß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 KFG 1967 für die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B nicht gegeben sind, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf unter anderem nur dann stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß das glaubhaft zu machende Lenken von Kraftfahrzeugen im Zeitraum eines Jahres zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein (siehe dazu unter anderem das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0078, mwN).
Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ist davon auszugehen, daß seit 1989 sein Wohnsitz im Inland gelegen ist und daß der Beschwerdeführer seither Österreich nicht verlassen hat. Er war gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 berechtigt, für die Dauer eines Jahres seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet auf Grund seiner türkischen Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken. Nach Ablauf eines Jahres ab Begründung des inländischen Wohnsitzes war ein allfälliges Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erlaubt. Damit ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner türkischen Lenkerberechtigung im letzten Jahr vor der am 10. Dezember 1991 erfolgten Antragstellung Kraftfahrzeuge erlaubterweise im Inland gelenkt hat. Ein (erlaubtes) Lenken von Fahrzeugen in dieser Zeit im Ausland scheidet nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus.
Da nach dem Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110333.X00Im RIS seit
19.03.2001