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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Mai 1991, Zl. IIIa1-10.152/8, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1986 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) auf Grund von am 23. und 24. Jänner 1986 vom Kulturbauamt Kufstein durchgeführten Lokalaugenscheinen dem Beschwerdeführer den auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Auftrag, unter anderem die Fahrzeug- und Maschinenwäsche innerhalb seines gesamten Betriebsareals zu unterlassen.
Mit weiterem Bescheid vom 4. Februar 1986 erteilte die BH dem Beschwerdeführer auf Grund einer am 31. Jänner 1986 durchgeführten mündlichen Verhandlung den auf die §§ 10, 31a, 32, 98 und 138 WRG 1959 gestützten Auftrag zur sofortigen Einstellung der nicht genehmigten Versickerung von Fäkalwässern, Waschwässern, Betriebswässern und ölverunreinigten Oberflächenwässern, zur Auskofferung der ölverunreinigten Sickeranlage und Verfüllung mit reinem Material sowie zur unschädlichen Verbringung des ausgekofferten Materials. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten für die Tiefbrunnenanlage auf Gp. 1904, KG R, für die Lagerung von Altöl und Heizöl sowie für die Trinkwasserversorgung aus einer Quelle bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen oder die Anlagen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
In der gegen den erstangeführten Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Betrieb würden schon seit längerer Zeit keine Kaltreiniger verwendet und werde eine festgestellte Brunnenverunreinigung sicher nicht von seinem Betrieb verursacht. Es sei zu berücksichtigen, daß für die vorhandene, von der Gemeinde baubehördlich bewilligte Waschanlage Millionen aufgewendet worden seien und daß ein Ölabscheider vorhanden sei. In der gegen den zweitangeführten Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die sofortige Einstellung der Versickerung von Fäkal-, Wasch- und Betriebswässern sei für seinen Betrieb existenzbedrohend und praktisch undurchführbar. Die BH habe den Bau des Wohn- und Betriebsgebäudes genehmigt, obwohl kein Kanal vorhanden und somit bekannt gewesen sei, daß die Abwässer versickert werden müßten. Das Problem der Abwasserbeseitigung sei vom Beschwerdeführer schon aus finanziellen Gründen nicht allein lösbar, weshalb er bis zu einer gemeinsamen Lösung mit der Gemeinde R um Genehmigung der Abwasserversickerung ersuche. Was den Tiefbrunnen anbelange, werde er unter Vorlage von Projektsunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung einkommen. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung habe er schon vor langer Zeit bei der Gemeinde R um einen Anschluß an deren Anlage angesucht, doch seien die Voraussetzungen hiefür bisher nicht geschaffen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1991 gab die belangte Behörde nach Durchführung von mit Lokalaugenschein verbundenen Verhandlungen vom 25. Juni 1986 und vom 16. Dezember 1986 den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die örtlichen Erhebungen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 23. und 24. Jänner 1986 hätten ergeben, daß die Waschwässer aus der Waschhalle des Beschwerdeführers über einen Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluß geleitet und sodann im Freien versickert würden. Die Sickeranlagen hätten sich in einem schlechten Wartungszustand befunden und seien stark ölverschmutzt gewesen. Für die Anlagen habe keine wasserrechtliche Bewilligung vorgewiesen werden können. Die Versickerung von mineralölverunreinigten Wässern sei nach dem Stand der Technik unzulässig, weil dadurch "mit hoher Wahrscheinlichkeit bis Sicherheit" eine Grundwasserverunreinigung eintreten müsse. Tatsächlich seien in verschiedenen Tiefbrunnen des Industriegebietes X, wo sich der Betrieb des Beschwerdeführers befinde, über dem Grenzwert liegende Mineralölgehalte festgestellt worden. Das Verbot des weiteren Betriebes der Waschanlage sei daher zu Recht auf § 30 (richtig wohl § 31) Abs. 3 WRG 1959 gestützt verhängt worden. Hinsichtlich der mit dem Bescheid der BH vom 4. Februar 1986 verfügten Einstellung der nicht genehmigten Versickerungen von Fäkal-, Wasch- und Betriebswässern sowie von ölverunreinigten Oberflächenwässern habe eine in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 31. Jänner 1986 durchgeführte Erhebung ergeben, daß das gesamte Abwasser in einen sechs Meter tiefen Sickerschacht geleitet werde, wobei das Grundwasser am Tag der Besichtigung in einer Tiefe von vier Metern gestanden sei. Die BH habe schlüssig dargetan, daß Abwasserversickerungen direkt in den Grundwasserkörper unzulässig seien, dies insbesondere auch deshalb, weil sich im Industriegebiet X mehrere auch zur Trinkwassernutzung herangezogene Tiefbrunnen befänden und grundwasserstromabwärts gelegene Tiefbrunnen bereits - wenn auch nur geringfügig - mit Mineralölen kontaminiert gewesen seien. Diese fachlichen Ausführungen seien in der Verhandlung vom 31. Jänner 1986 nicht bestritten worden. Die in der Berufung angeführten wirtschaftlichen Gründe könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse dem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes fremd sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid, mit dem über die Berufungen gegen die Bescheide der BH vom 27. Jänner 1986 und vom 4. Februar 1986 abgesprochen wurde, zur Gänze bekämpft. Hiebei nimmt die Beschwerde auf den erstgenannten Bescheid der BH nur insoweit Bezug, als einerseits vorgebracht wird, seit Beginn des Jahres 1986 würden sämtliche Waschvorgänge ausschließlich in der Halle ausgeführt, und andererseits geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne gemäß § 31 Abs. 6 WRG 1959 gar nicht zu Leistungen herangezogen werden. Damit gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, daß er dem ihm mit Bescheid der BH vom 27. Jänner 1986 erteilten, auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Auftrag zur Unterlassung der Fahrzeugwäsche auch innerhalb des Betriebsgebäudes bislang noch nicht nachkommt, wobei aber aus der Heranziehung des § 31 Abs. 6 WRG 1959 für ihn nichts zu gewinnen ist.
Gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 31 Abs. 4 WRG 1959 kann der Liegenschaftseigentümer im Falle von vor dem 1. Juli 1990 datierenden Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen nur insoweit an Stelle des gemäß Abs. 1 Verpflichteten zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus einen Vorteil gezogen hat.
Die Bestimmungen des § 31 Abs. 4 und 6 WRG 1959 betreffen somit Fälle, in denen der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete (das ist jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können) nicht herangezogen werden kann, sodaß eine subsidiäre und durch die Abs. 4 und 6 inhaltlich beschränkte Haftung des Grundeigentümers Platz zu greifen hat. Demgegenüber handelt es sich aber nach dem insoweit nicht in Zweifel gezogenen, von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt beim Beschwerdeführer um denjenigen, von dessen Anlagen und Maßnahmen - als solche sind die Waschanlage und das Vornehmen der Fahrzeugwäsche anzusehen - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht. Somit kann aber eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer im Beschwerdefall gar nicht in Betracht kommen, sodaß seine in dieser Richtung erhobenen Einwendungen ins Leere gehen müssen.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe bereits im Jahre 1972 seitens der BH eine - nicht näher umschriebene - Genehmigung für sein Wohn- und Betriebsgebäude erhalten, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt kein Kanal vorhanden gewesen sei und daher der Behörde habe bewußt sein müssen, daß die Abwässer versickert würden, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilte Bewilligung (z.B. auf dem Gebiet des Gewerbe- oder des Baurechtes) nicht von der im WRG 1959 (§ 32) festgelegten Verpflichtung zur Erwirkung der für eine Einwirkung auf Gewässer erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu befreien vermag (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1961, Zl. 2110/60, und vom 13. September 1983, Zl. 93/07/0078).
Als Grund für seine Rüge des auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrages zur sofortigen Einstellung der Versickerung hat der Beschwerdeführer angeführt, dies sei für ihn unzumutbar. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm nicht, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil Hinweise des Verpflichteten auf die betriebswirtschaftliche Lage im Hinblick darauf, daß Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten ergehen, nicht zielführend sind (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0126).
Auch aus seinem Einwand, die belangte Behörde habe sich mit der Feststellung im Gutachten des Kulturbauamtes Kufstein vom 13. März 1986, demzufolge die "Trinkwasserversorgungsanlage" (zu ergänzen wohl: die Verunreinigung derselben) des Beschwerdeführers nicht von ihm selbst, sondern von Kaltreinigern der Fa. K. stamme, nicht auseinandergesetzt, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten, auf die Verhinderung einer Gewässerverunreinigung abzielenden Aufträge. Denn am Vorliegen des mit einem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß WRG 1959 verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit. e WRG 1959) vermag es nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter - hier das Grundwasser - eingeleitet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0021).
Auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in jenem Gutachten enthaltenen Forderung nach Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens über eine allfällige Beeinträchtigung der Brunnen der Firma B.K. ist für ihn nichts zu gewinnen, weil auch ohne Vorhandensein eines solchen Gutachtens sich aus dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, daß von den Anlagen des Beschwerdeführers eine Einwirkung auf das Grundwasser ausgeht, für welche die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht eingeholt wurde.
Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß er schon lange - allerdings bisher vergeblich - bei der Gemeinde R um Anschluß an die Trinkwasserversorgung angesucht und somit alles ihm zumutbare unternommen habe, um eine Verbesserung der Situation zu erreichen, macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend, daß er etwa im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung für seine Trinkwasserversorgungsanlage sei. Zufolge des somit nicht bestrittenen Mangels einer solchen Bewilligung erweist sich aber der dem Beschwerdeführer erteilte, in § 138 Abs. 2 WRG 1959 begründete Auftrag, für diese Anlage innerhalb näher bestimmter Frist um wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen oder die Anlage zu beseitigen, als gesetzlich gedeckt.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge die Unleserlichkeit von handschriftlichen Korrekturen und Streichungen in den Niederschriften über von der belangten Behörde am 25. Juni 1986 und am 16. Dezember 1986 durchgeführte mündliche Verhandlungen geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, daß er in beiden Verhandlungen anwesend war, gegen die Form der Abfassung der Niederschriften aber keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr jedenfalls die Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Juni 1986 eigenhändig unterfertigt hat. Auch hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, worin er die Wesentlichkeit dieses seiner Ansicht nach vorliegenden Mangels der Niederschriften erblickt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die handschriftlichen Korrekturen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wohl schwer lesbar, aber nicht unlesbar sind.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde auch vorgeworfen, sie hätte den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben, weil sie, obwohl sich die Situation in seinem Betrieb seit Beginn des Jahres 1986 "grundsätzlich ins Positive geändert" habe, keine örtliche Überprüfung vorgenommen habe. So würden seit dem angeführten Zeitpunkt sämtliche Waschvorgänge ausschließlich in der Halle, wo ein einwandfrei funktionierender Ölabscheider vorhanden sei, durchgeführt und würden umweltfreundliche Waschmittel verwendet. Dieser Rüge kommt Berechtigung nicht zu, weil die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verbesserungen der Situation seinen Angaben zufolge darauf zurückzuführen sind, daß er nunmehr - zumindest zu einem geringen Teil (Unterlassen von Waschvorgängen im Freien) - den ihm von der BH erteilten Aufträgen nachkommt. In der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, ist aber keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205), was umso mehr für eine ohnehin bloß teilweise Herstellung des geforderten Zustandes gelten muß.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, die Verhältnisse an der Gewässerstrecke im Hinblick auf ihre ökologische Funktionsfähigkeit zu untersuchen, ist zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst nicht angibt, welche für seinen Standpunkt maßgebliche Schlüsse aus einer derartigen Untersuchung hätten gezogen werden sollen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, daß eine solche Untersuchung - welches Ergebnis auch immer sie erbringen würde - nicht zur Folge haben könnte, daß seine unbestritten ölverunreinigte Versickerungsanlage nicht als Anlage, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, anzusehen oder deren wasserrechtliche Bewilligungspflicht in Zweifel zu ziehen wäre. Vielmehr bedarf es im Fall der konsenslosen Einleitung von Abwässern in ein Gewässer - daß eine bloß geringfügige Einwirkung vorläge, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet - keiner gesonderten Feststellung über das Ausmaß und die Folgen dieser Maßnahme. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (§ 32 WRG 1959) ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, d.h. ohne Bewilligung gesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1991, Zl. 90/07/0166).
Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070098.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011