TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 92/07/0169

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des Josef Z und 2) der Helga Z, beide in S und beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. Juli 1992, Zl. 710.907/03-OAS/92, betreffend den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet S, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. April 1990 erließ die NÖ. Agrarbezirksbehörde (AB) den Zusammenlegungsplan S.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß ihre Abfindungsgrundstücke den eingebrachten Altgrundstücken weder der Lage noch dem Werte nach entsprächen. Ihre Wünsche seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, die Gestalt ihrer Abfindung weiche von den vom Operationsleiter gemachten Zusagen erheblich ab. Für Altgrundstücke guter Bonitäten seien sie teilweise mit Abfindungsgrundstücken schlechterer Bonitäten abgefunden worden. Insbesondere eines ihrer Abfindungsgrundstücke sei in einer Weise ungünstig geformt, welche dessen Bewirtschaftung erschwere.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1991 änderte der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ. Landesregierung (LAS) den Zusammenlegungsplan bezüglich der Abfindung der Beschwerdeführer durch Vornahme eines Wertabschlages bei einem ihrer Abfindungsgrundstücke ab. Der LAS führte begründend dazu im wesentlichen aus, daß die Beschwerdeführer von insgesamt sieben Abfindungsgrundstücken zwei schlecht geformte Grundstücke erhalten hätten, was die Vornahme eines Wertabschlages für das Grundstück Nr. 2495 erwägenswert erscheinen lasse. Es sei als Ausgleich für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes 2495 ein im einzelnen näher begründeter Wertabschlag für dieses Grundstück im Ausmaß von 587,17 Punkten gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung dieses vorgenommenen Wertabschlages bewegten sich aber die Abweichungen vom Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der zugeteilten Flächen als auch des Fläche/Wertverhältnisses zwischen Altbestand und Abfindung noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen. Auch im übrigen sei die Abfindung der Beschwerdeführer aus im einzelnen dargestellten Gründen als gesetzmäßig zu beurteilen; auf Erfüllung ihrer Abfindungswünsche hätten die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer blieb im nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. In der Begründung ihres Bescheides legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Vorschriften in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen im einzelnen dar, weshalb die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung nicht als gesetzwidrig erkannt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer mit der Erklärung, in ihrem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung sowie auf Aufklärung verletzt zu sein, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren.

Die belangte Behörde hat Teile der auf den Beschwerdefall Bezug habenden Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer stellen wie im Verwaltungsverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Enttäuschung ihrer Erwartungen auf Erfüllung ihrer Abfindungswünsche in den Vordergrund ihrer Ausführungen. Die vom Operationsleiter den Beschwerdeführern seinerzeit als Abfindung gezeigten Grundstücke hätten den Wünschen der Beschwerdeführer voll entsprochen; die im Zusammenlegungsplan zugewiesene Abfindung aber weiche davon ab. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine nach Maßgabe der Vorschrift des § 17 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-3, als gesetzmäßig zu beurteilende Abfindung bleibt gesetzmäßig auch dann, wenn sie den von den betroffenen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens geäußerten Wunschvorstellungen über ihre Beschaffenheit nicht entspricht; für unverwirklichte Ankündigungen behördlicher Organwalter über die voraussichtliche Erfüllbarkeit geäußerter Wünsche gilt nichts anderes. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung ihres Aufklärungsanspruches nach § 3a FLG geht schon deswegen ins Leere, weil ein im erstinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls unterlaufener Verfahrensmangel nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, 90/07/0143, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0054).

Soweit die Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit ihrer Abfindung schließlich in dem Umstand erblicken, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Zusammenlegungsplan Grundstücke unterschiedlicher Bonitätsklassen zusammengelegt worden seien, stellen sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebensowenig dar. Worin der für sie gelegene Nachteil bestehen soll, welcher es nicht mehr erlaube, ihre gesamte Grundabfindung als ihren in das Verfahren einbezogenen Grundstücken in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit weitgehend entsprechend im Sinne der von ihnen inhaltlich angesprochenen Bestimmung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 8 FLG zu beurteilen, machen die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise einsichtig. Den sachbezogenen konkreten Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einer allgemein gehaltenen und argumentativ nicht untermauerten Behauptung entgegenzutreten, kann ihre Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Daß die Beschwerdeführer mit ihrer Abfindung einen nicht zumindest gleich großen Betriebserfolg wie zuvor erwirtschaften können, behaupten sie nicht einmal.

Es erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet und war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070169.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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