TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 94/11/0368

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Z in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. September 1994, Zl. 11-39 Zi 7-94, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und deren Beilagen ergibt, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf die Dauer von 10 Monaten vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer am 26. Mai 1994 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zu dieser unbestrittenen Tatsache komme, daß ihm bereits im Jahre 1991 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 4 Wochen entzogen worden sei. Dieses Verhalten allein schon rechtfertige die von der Erstbehörde angeordnete (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte) Entziehungsmaßnahme, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob der Beschwerdeführer (was er bestreite) am 26. Mai 1994 auch eine Übertretung nach § 4 StVO 1960 begangen habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der "Führerscheinentziehungsdauer" mit mehr als 3 Monaten.

Die Beschwerde ist unbegründet. Bereits diese beiden Alkoholdelikte lassen beim Beschwerdeführer eine Sinnesart erkennen, wonach er dazu neigt, Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu begehen. Er hat sich trotz Bestrafung wegen eines solchen Deliktes im Jahre 1991 und darauf folgender vorübergehender Entziehung seiner Lenkerberechtigung (4 Wochen) nicht davon abhalten lassen, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen. Der Beschwerdeführer ist daher ein Rückfalltäter. Im Hinblick darauf und in Anbetracht der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr kann nicht die Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in seinen Rechten verletzt worden wäre. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, die belangte Behörde hätte klären müssen, ob sich der Beschwerdeführer am 26. Mai 1994 auch einer Übertretung des § 4 StVO 1960 schuldig gemacht hat. Daß sie dies ungeachtet ihrer richtigen Erkenntnis unterlassen hat, bei der "Abrundung des Persönlichkeitsbildes" seien alle strafbaren Handlungen, auch wenn sie keine bestimmte Tatsache darstellten, zu berücksichtigen, gereicht dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil. Die bekämpfte Entziehungsdauer begegnet auch ohne Berücksichtigung der in Rede stehenden weiteren Übertretung keinen Bedenken. Damit erübrigt sich auch eine Erörterung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110368.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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