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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0188 94/11/0189 94/11/0190Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. C in G, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 11. Jänner 1994, Zlen. 15.1 Schre 30/20 bis 22-1991,
15.1 Schre 30/19-1992, jeweils betreffend Strafaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingaben vom 25. Februar 1994 begehrte die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die oben bezeichneten Bescheide zu bewilligen. Mit hg. Beschluß vom 21. April 1994, Zlen. VH 94/11/0003-0006, wurde die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt. Dem bestellten Verfahrenshelfer, Dr. R, Rechtsanwalt in L, ging dieser Beschluß nachweislich am 18. Mai 1994 zu.
Beim Verwaltungsgerichtshof langte kein vom Verfahrenshelfer verfaßter Beschwerdeschriftsatz, wohl aber ein Telegramm der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 1984 ein, in dem sie auf die oben genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Bezug nimmt, erklärt, gegen diese Bescheide "wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Verfahrensvorschriften" Beschwerde zu erheben, und deren Aufhebung beantragt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten, den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin am 6. Mai 1994 nach Vorführung zum Strafantritt und teilweiser Verbüßung der Ersatzarreststrafen die restlichen Geldstrafen bezahlte. Damit sind in den von der Beschwerde betroffenen 4 Fällen die verhängten Strafen vollstreckt und kommt ein Vollstreckungsaufschub gemäß § 54a VStG schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Dem mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnten Begehren könnte selbst im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht mehr entsprochen werden. Die tatsächliche Vollstreckung der Strafen bewirkte in Ansehung des Aufschubbegehrens den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin. Insofern ist der vorliegende Fall mit jenen Fällen vergleichbar, in denen nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein befristeter Vollstreckungsaufschub versagt wurde, die Frist abgelaufen ist. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß vom 28. Juni 1994, Zl. 93/11/0143 mit weiteren Judikaturhinweisen) zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge nachträglichen Wegfalles der Rechtsverletzungsmöglichkeit.
Im vorliegenden Fall ist der besagte Umstand bereits vor Einbringung der Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110187.X00Im RIS seit
03.04.2001