TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 94/11/0370

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994, Zl. 164.568/6-IV/10/94, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1994 "auf Aufschub des Antrittes" des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) abgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes beantragt. Er habe dazu auf seine Tätigkeit als selbständiger Marktfahrer hingewiesen und vorgebracht, die bereits von den Großeltern übernommenen und seit über 50 Jahren eingeführten Marktplätze gingen im Falle eines 11monatigen Aussetzens der Tätigkeit verloren und es gebe nahezu keine Chance, neue zu bekommen. Innerhalb von 1 bis 2 Jahren könnte er die seit 1. Juli 1994 beschäftigte Angestellte einschulen; sie könnte dann mit seiner Unterstützung den Betrieb selbständig weiterführen. Nach Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde und Aufforderung zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage habe er die mitgebrachten Bescheinigungsmittel wieder mitgenommen und sich vorbehalten, sie nach einer Überlegungsfrist neuerlich vorzulegen. Eine weitere Stellungnahme sei bisher nicht erfolgt.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres einen Zivildienstpflichtigen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Nach Wiedergabe dieser Bestimmung und Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten Harmonisierungspflicht wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 29. Jänner 1987 der Stellung unterzogen. In der Folge sei er vom Militärkommando Burgenland wegen näher genannter familiärer und wirtschaftlicher Interessen zweimal von der Präsenzdienstpflicht befristet befreit worden (zuletzt bis 15. August 1992). Aufgrund seiner Erklärung vom 27. März 1992 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1992 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei durch die bisherigen Befreiungen ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich als selbständiger Unternehmer zu etablieren. Es sei davon auszugehen, daß auf dem Arbeitsmarkt zur Vertretung des Beschwerdeführers geeignete Personen zu finden seien. Aus seinem Vorbringen seien keine Gründe ersichtlich, die ihn daran gehindert hätten, zeitgerecht für seine Vertretung vorzusorgen. Aus diesen Grund und in Anbetracht des Fehlens von Bescheinigungsmitteln könne den geltend gemachten Interessen die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes nicht zuerkannt werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der belangten Behörde einen Befundbericht des Universitätsdozenten Dr. D. vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer "unter einer depressiven gemischt ängstlichen Episode einer abnormen Belastungsreaktion leidet, mit zunehmender Suizidgefahr". Aus fachpsychiatrischer Sicht sei vor Antritt des Zivildienstes unbedingt ein amtsärztlicher Befund einzuholen und aus psychophygienischen Gründen sei ein weiterer Aufschub, bis zum Abklingen der Symptomatik, zu empfehlen. Flankierende psychotherapeutische Maßnahmen seien anzuraten, um Copingstrategien zu entwickeln und doch noch eine adäquate Anpassungsleistung zu erreichen. Auf dieses Gutachten gehe der angefochtene Bescheid in keiner Weise ein.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es läßt die Schilderung der Begründung des abgewiesenen Antrages und des Verfahrensganges unbekämpft. Im Hinblick auf die geschilderte Begründung hat die belangte Behörde den auf "Aufschub des Antrittes" des ordentlichen Zivildienstes lautenden Antrag vom 26. Juli 1994 zu Recht als Befreiungsbegehren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG gewertet, ging es dem Beschwerdeführer doch unverkennbar um die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen als selbständiger Marktfahrer als Grund für den begehrten "Aufschub". Der Beschwerdeführer läßt mit seinem Vorbringen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides über das Fehlen entsprechener Bescheinigungsmittel trotz diesbezüglicher Aufforderung unbekämpft und er tritt auch der Annahme nicht entgegen, es wäre ihm schon früher möglich gewesen, in geeigneter Weise für seine Vertretung vorzusorgen. Der Verwaltungsgerichtshof kann schon deshalb die Ansicht der belangten Behörde nicht als unzutreffend erkennen, dem vom Beschwerdeführer im Antrag geltend gemachten Interesse fehle infolge nicht entsprechender Bedachtnahme auf die Harmonisierungspflicht die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes.

Mit dem Vorbringen zu seiner derzeitigen psychischen Situation ("depressive gemischt ängstliche Episode einer abnormen Belastungsreaktion mit zunehmender Suizidgefahr") argumentiert der Beschwerdeführer der Sache nach außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG. Eine derartige psychische Ausnahmesituation eines Zivildienstpflichtigen begründet für sich jedenfalls weder wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn dieser Zustand durch wirtschaftliche oder familiäre Sorgen mitverursacht sein mag. Es kann dahinstehen, wie ein solcher psychischer Ausnahmezustand eines Zivildienstpflichtigen gegebenenfalls rechtlich zu werten wäre. Denn diese Frage ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem ein mit wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG begründeter Antrag abgewiesen wurde, ohne Belang. Daher stellt auch das gerügte Fehlen von Ausführungen zur behaupteten psychischen Ausnahmesituation des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110370.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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