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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag 1.) der E und 2.) der M, beide in W, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 6. Oktober 1994 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 94/16/0163, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
In der zur hg. Zl. 94/16/0163 protokollierten Beschwerdesache der beiden Antragsteller betreffend den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 6. Juni 1994, Zl. 300.937-I.7/1994, wurden diese mit Verfügung vom 3. August 1994, Zl. 94/16/0163-2, aufgefordert, einen der Beschwerde anhaftenden Mangel zu beheben. Obgleich dieser Mangel durch eine entsprechende Ergänzung der zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen von den Antragstellern rechtzeitig behoben wurde, lag der Beschlußfassung vom 6. Oktober 1994 die irrtümliche Annahme zugrunde, der Mängelbehebungsauftrag sei innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG sind daher gegeben, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160280.X00Im RIS seit
20.11.2000