TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/14 94/01/0761

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1994, Zl. 4.276.526/5-III/13/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1993 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 (Verlust des Asyls) getroffen und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1994 wegen Versäumung der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid am 24. Dezember 1993 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und die Berufung erst am 13. Jänner 1994 eingebracht worden sei. Er wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß auf Grund der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 32 AVG) die Berufungsfrist am 7. Jänner 1994 endete. Damit wurde aber die Berufungsfrist vom Beschwerdeführer versäumt, woran der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß ihm diesbezüglich seitens Amnesty International, welche Organisation die Berufung für ihn verfaßt habe, eine Fehlinformation dahingehend erteilt worden sei, daß "die jeweiligen gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der Fristen (§ 32 AVG) nicht zu berücksichtigen wären", nichts zu ändern vermag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war "die Behörde" auch nicht verpflichtet, ihn "darauf hinzuweisen, wie die entsprechenden Fristen bei Einbringung einer Berufung zu bewerten wären". Abgesehen davon, daß selbst im Falle eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist der Lauf dieser gesetzlichen Frist weder gehemmt noch verlängert wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 94/01/0242), kann die gegenständliche Rechtsfrage hinsichtlich der Berechnung der Berufungsfrist schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG sein, weil § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, "innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist", eingeschränkt hat.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010761.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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