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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über den Antrag des Mag. G in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, auf Wiederaufnahme des mit Einstellungsbeschluß vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0250, abgeschlossenen Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und das Verfahren wieder aufgenommen.
Begründung
Der Antragsteller machte seinerzeit mit der unter
Zl. 93/12/0250 protokollierten Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Zurechnung nach dem Pensionsgesetz geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte der Salzburger Landesregierung nach § 36 Abs. 2 VwGG ein, den versäumten Bescheid innerhalb dreier Monate nachzuholen.
Es erging daraufhin der Bescheid vom 7. Februar 1994, mit dem der Antrag auf Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes abgewiesen wurde. Die Salzburger Landesregierung legte diesen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte im Begleitschreiben mit, daß dieser Bescheid innerhalb der "3-Monatsfrist" erlassen worden sei. Die Tatsache der Zustellung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes fernmündllich beim Rechtsvertreter des Antragstellers erhoben; hiebei erfolgte kein Hinweis darauf, daß die Zustellung erst außerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher dieses Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides mit Beschluß vom 18. Februar 1994 ein.
Gegen den vorher genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer aber unter Zl. 94/12/0079 Beschwerde u.a. wegen Unzuständigkeit der Behörde, weil dieser Bescheid erst einen Tag nach Ablauf der Dreimonatsfrist zugestellt wurde. Aus diesem Grund behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. August 1994 diesen Bescheid.
Damit ist die behördliche Maßnahme, die seinerzeit zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geführt hatte, nachträglich behoben worden, weshalb dem auf § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestützten Begehren des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120262.X00Im RIS seit
20.11.2000