TE Vwgh Beschluss 1994/12/14 94/16/0250

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des M in Linz, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 1994, Zl. Jv 3004-33/93, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 25. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt vier Mängel, die der Beschwerde anhafteten, zu beheben. Unter anderem war eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einzubringen. Als Beilage zum ergänzenden Schriftsatz vom 21. November 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Ablichtung der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hat der Beschwerdeführer aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen, weil unter einer Ausfertigung der Beschwerde nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 175, und die dort zitierte Rechtsprechung). Dabei schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. neuerlich Dolp, aaO, 523). Es war daher schon aus diesem Grund gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, weil dem Inhalt der Beschwerde nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen war, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein erachtet.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0157, den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0121 sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 Abs. 4 und 6, referierte Judikatur).

Der Beschwerdepunkt wurde wie folgt gefaßt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten gemäß § 38 lit. c) GBG, § 2, 25 GGG, § 6 GEG, § 232, 233 BAO verletzt, wobei die in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gemäß Artikel 5 StGG (Eigentumsfreiheit) Artikel 3 MRK (Diskriminierungsverbot), sowie das Willkürverbot gemäß Artikel 107 B-VG auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend gemacht werden."

Nach ständiger hg. Judikatur genügt es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen (vgl. Beschluß vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0157, samt weiteren Anführungen). Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über behauptete Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. nochmals Dolp, aaO, 327 ff) - nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt.

Die Beschwerde war jedoch aus den bereits oben angeführten Gründen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß wegen nur teilweiser Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160250.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten