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L46104 Tierhaltung Oberösterreich;Norm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. April 1992, Zl. VwSen-230038/15/Gf/Hm, betreffend Beschlagnahme von Hunden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 1992, wurde zur Sicherung des wegen Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme von 13 Hunden, von denen zwölf im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen (und zwar 1 Mastino-Rüde, 2 Rottweiler-Hündinnen, 5 Mastino-Rottweiler-Mischlinge und 5 Rottweiler-Welpen), angeordnet. Anläßlich eines am 19. Februar 1992 durchgeführten Lokalaugenscheines habe der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgestellt, daß 6 Hunde jeweils zu zweit in Käfigen ohne Einstreu, ohne Wasser und ohne Anzeichen einer Körperpflege gehalten worden seien und teilweise Verletzungen im Schnauzenbereich infolge von Bissen in das Türgitter aufgewiesen hätten. Die übrigen Hunde seien ohne Sozialkontakte und ohne die notwendige Bewegungsmöglichkeit im Freien in einem ehemaligen Schweinestall versperrt gehalten worden. Damit sei die Beschwerdeführerin verdächtig, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. d des Tierschutzgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 27/1953, begangen zu haben.
Die angeordnete Beschlagnahme wurde am 5. März 1992 durch Unterbringung der Hunde im Tierheim des Oberösterreichischen Landestierschutzvereines vollzogen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß "der Tatbestand der Tierquälerei" nicht verwirklicht sei; durch eine "Momentaufnahme" könne kein zuverlässiges Bild über die Tierhaltung gewonnen werden. So sei das Wasser vielleicht über Nacht ausgetrunken worden. Jedenfalls seien die Tiere in ausreichend großen Käfigen gehalten, täglich gefüttert, getränkt, gereinigt und ins freie Gelände ausgeführt worden. Sie seien weder scharf noch aggressiv.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin bezüglich der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Tiere ab, räumte ihr jedoch das Recht ein, die Hunde besuchen zu dürfen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß im Zeitpunkt des vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführten Lokalaugenscheines der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Oö. Tierschutzgesetz begründet gewesen sei. Sie sei dabei den Angaben des Amtstierarztes und nicht - soweit sie einander widersprochen hätten - jenen des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen, welcher auch der Vermieter jener Räume sei, in denen die Hunde untergebracht gewesen seien, gefolgt.
Gegen den die Berufung abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, die belangte Behörde sei zur Entscheidung deshalb nicht zuständig gewesen, weil es sich bei der Anordnung einer Beschlagnahme gemäß § 39 VStG nicht um ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung handle, so ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend zu verstehen ist und auch ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt. Dieser Begriff erstreckt sich auf alle "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes (Art. 129 a Abs. 1 Z. 1 B-VG), wovon auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des § 39 VStG erfaßt sind, sodaß im vorliegenden Fall der Instanzenzug gemäß § 51 Abs. 1 VStG direkt zum unabhängigen Verwaltungssenat führt (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0006, vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152, und vom 25. Februar 1992, Zl. 92/02/0020). Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Eine solche Strafe des Verfalles ist in § 4 Abs. 4 Oö. Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1953, vorgesehen, wonach die Strafbehörde das den Gegenstand der Übertretung (nämlich der Tierquälerei) bildende Tier und die dazu benützten oder bestimmten Geräte für verfallen erklären kann, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d leg. cit. begeht insbesondere derjenige eine Tierquälerei, der durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege bei Haltung, Beförderung und Viehtrieb einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Von dieser Rechtslage ausgehend kann es angesichts des Aktenvermerkes des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Februar 1992 nicht zweifelhaft sein, daß zumindest der begründete Verdacht bestanden hat, die Beschwerdeführerin habe sich in Ansehung der von der Beschlagnahmeanordnung betroffenen, in ihrem Eigentum stehenden Hunde einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Oö. Tierschutzgesetz schuldig gemacht. Da es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Anwendung des § 39 Abs. 1 VStG nicht erst des Nachweises der begangenen Verwaltungsübertretung bedarf, sondern schon der bloße Verdacht genügt, die Beschwerdeführerin einer Rechtsverletzung zumindest verdächtig gewesen ist, für die der Verfall gesetzlich vorgesehen ist, und nach den Umständen des Beschwerdefalles nicht zuletzt zum Schutz der Tiere die Sicherung des möglichen Verfalles geboten war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der im Instanzenweg ausgesprochenen Beschlagnahme keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Da auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1959, Slg. Nr. 5050/A, und vom 24. Mai 1974, Slg.Nr. 8619/A).
Soweit die Beschwerdeführerin - im übrigen ohne jegliche Begründung - die Abtretung ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt hat, ist sie darauf hinzuweisen, daß eine derartige Abtretung durch das Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992010552.X00Im RIS seit
20.11.2000