TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/14 94/01/0653

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0654

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des R J in S, und 2. der S J in S, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1994, Zl. 4.338.319/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1994 wurde in Erledigung der Berufungen der beschwerdeführenden Parteien (Staatsangehörigkeit: "frühere SFRJ") gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Mai 1992 - jeweils zugestellt am 11. Juni 1992 - ausgesprochen, daß Österreich den beschwerdeführenden Parteien, die am 6. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 7. Mai 1992 Asylanträge gestellt haben, kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhaltes - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil die gegenständlichen Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig waren". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - nur darauf gestützt, daß bei den beschwerdeführenden Parteien der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/01/0441, 0442).

Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010653.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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